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FPackV

§ 11℮-Zeichen

Verordnung über Fertigpackungen und andere Verkaufseinheiten

(1) Das Zeichen „℮“ in der in Anhang II Nummer 3 der Richtlinie 2009/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 betreffend gemeinsame Vorschriften über Messgeräte sowie über Mess- und Prüfverfahren (Neufassung) (ABl. L 106 vom 28.4.2009, S. 7) dargestellten Form darf nur aufgebracht werden, wenn die Anforderungen der §§ 4, 6, 8, 9, 10 Absatz 5 und der §§ 38, 41 und 42 erfüllt sind. Ist neben der Nennfüllmenge auch das Abtropfgewicht anzugeben, so bezieht sich das Zeichen nur auf die Nennfüllmenge.
(2) Das Zeichen muss in einer Größe von mindestens 3 Millimeter Höhe und im gleichen Sichtfeld wie die Angabe der Nennfüllmenge aufgebracht werden.

Fußnoten und Hinweise der Quelle

(+++ § 11: Zur Anwendung vgl. § 12 Abs. 3 +++)
(+++ § 11: Zur Anwendung vgl. § 13 Abs. 3 +++)
(+++ § 11: Zur Geltung vgl. § 16 Abs. 2 +++)
(+++ § 11: Zur Nichtanwendung vgl. § 34 Abs. 2 Satz 4 +++)
Fassungsangaben der Quelle

Sonst: Ersetzt V 7141-6-1-6 v. 18.12.1981 I 1585 (FertigPackV 1981)

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR250410020

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 02f19fef91452305c68f5dbacb0dac7e95b25a331b29a35ec47499ca8b84aea0

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