FPackV
§ 30Verkaufseinheiten ohne Umhüllung
Verordnung über Fertigpackungen und andere Verkaufseinheiten
- 1.
- diese mit der Nennfüllmenge nach den Größen Gewicht, Länge oder Fläche unter Beachtung des § 3 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 Satz 1 gekennzeichnet sind,
- 2.
- diese mit den erforderlichen Angaben nach § 8 Absatz 1 Satz 1 sowie den Aufschriften und Zeichen nach § 4 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 und Satz 2 oder § 27 Absatz 2 gekennzeichnet sind und
- 3.
- die Nennfüllmenge die Anforderungen der Absätze 3 und 4 erfüllt.
- 1.
- Bänder, Litzen und Garne jeder Art,
- 2.
- Draht,
- 3.
- Kabel,
- 4.
- Schläuche,
- 5.
- Tapeten,
- 6.
- flächige Textilerzeugnisse mit einer Fläche von mehr als 0,4 Quadratmeter,
- 7.
- Geflechte und Gewebe jeder Art oder
- 8.
- vergleichbare Verkaufseinheiten ohne Umhüllung.
Sonst: Ersetzt V 7141-6-1-6 v. 18.12.1981 I 1585 (FertigPackV 1981)
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR250410020
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 02f19fef91452305c68f5dbacb0dac7e95b25a331b29a35ec47499ca8b84aea0
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Hierauf verweisen andere Vorschriften (1)
- Anlage MessEGebV(zu § 3)
„… wie bei Backwaren ohne Vorverpackung gemäß § 18 Absatz 5 bei Verkaufseinheiten ohne Umhüllung gemäß § 30 Absatz 5 der Fertigpackungsverordnung 16.7.4.1 Dauer der Kontrolle > 15 Minuten nach Aufwand entsprechend den Schlüsselzahlen 19.1… 6. Ausnahmen von Mess-, K …“