Zum Gesetzesinhalt

FPackV

§ 30Verkaufseinheiten ohne Umhüllung

Verordnung über Fertigpackungen und andere Verkaufseinheiten

(1) Wer Verkaufseinheiten ohne Umhüllung gleichen Nenngewichts, gleicher Nennlänge oder gleicher Nennfläche herstellt, in den Geltungsbereich des Mess- und Eichgesetzes verbringt, in den Verkehr bringt oder sonst auf dem Markt bereitstellt, muss sicherstellen, dass
1.
diese mit der Nennfüllmenge nach den Größen Gewicht, Länge oder Fläche unter Beachtung des § 3 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 Satz 1 gekennzeichnet sind,
2.
diese mit den erforderlichen Angaben nach § 8 Absatz 1 Satz 1 sowie den Aufschriften und Zeichen nach § 4 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 und Satz 2 oder § 27 Absatz 2 gekennzeichnet sind und
3.
die Nennfüllmenge die Anforderungen der Absätze 3 und 4 erfüllt.
(2) Verkaufseinheiten ohne Umhüllung sind
1.
Bänder, Litzen und Garne jeder Art,
2.
Draht,
3.
Kabel,
4.
Schläuche,
5.
Tapeten,
6.
flächige Textilerzeugnisse mit einer Fläche von mehr als 0,4 Quadratmeter,
7.
Geflechte und Gewebe jeder Art oder
8.
vergleichbare Verkaufseinheiten ohne Umhüllung.
(3) Der nach Anlage 3 Nummer 6 oder Anlage 4 Nummer 6 bestimmte Mittelwert der Füllmengen darf die angegebene Nennfüllmenge bei Verkaufseinheiten ohne Umhüllung zum Zeitpunkt der Herstellung nicht unterschreiten.
(4) Verkaufseinheiten ohne Umhüllung dürfen nur in den Verkehr gebracht oder sonst auf dem Markt bereitgestellt werden, wenn ihr Gewicht die in § 9 oder ihre Länge oder ihre Fläche die in § 28 Absatz 1 bis 3 und 5 Satz 1 festgelegten Minusabweichungen nicht überschreitet.
(5) § 1 Absatz 2 Nummer 2 und 3 und die §§ 33, 38, 39 und 41 sind anzuwenden.
(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten nicht für Verkaufseinheiten, die ausschließlich für Endverbraucher bestimmt sind, die das Erzeugnis in ihrer selbstständigen beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit verwenden.
Fassungsangaben der Quelle

Sonst: Ersetzt V 7141-6-1-6 v. 18.12.1981 I 1585 (FertigPackV 1981)

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR250410020

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 02f19fef91452305c68f5dbacb0dac7e95b25a331b29a35ec47499ca8b84aea0

XML-Quelle beim Herausgeber

Normen im Zusammenhang

Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.

Hierauf verweisen andere Vorschriften (1)
  • Anlage MessEGebV(zu § 3)

    „… wie bei Backwaren ohne Vorverpackung gemäß § 18 Absatz 5 bei Verkaufseinheiten ohne Umhüllung gemäß § 30 Absatz 5 der Fertigpackungsverordnung 16.7.4.1 Dauer der Kontrolle > 15 Minuten nach Aufwand entsprechend den Schlüsselzahlen 19.1… 6. Ausnahmen von Mess-, K …“