FPackV
§ 4Allgemeine Vorschriften bei Kennzeichnung nach Gewicht oder Volumen
Verordnung über Fertigpackungen und andere Verkaufseinheiten
- 1.
- die Fertigpackungen mit der Nennfüllmenge nach Gewicht oder Volumen unter Beachtung des Absatzes 3 und der §§ 3 und 6 gekennzeichnet sind,
- 2.
- die Fertigpackungen mit den erforderlichen Angaben nach § 5 Absatz 1 und § 8 Absatz 1 Satz 1 gekennzeichnet sind,
- 3.
- die Fertigpackungen mit den Aufschriften und Zeichen nach Absatz 4 gekennzeichnet sind und
- 4.
- die Nennfüllmenge die Anforderungen der §§ 9 und 10 erfüllt.
- 1.
- bei der Abgabe nach Gewicht in Gramm oder Kilogramm und
- 2.
- bei der Abgabe in Volumen in Milliliter, Zentiliter oder Liter
Fußnoten und Hinweise der Quelle
(+++ § 4 Abs. 4: Zur Anwendung vgl. § 14 Abs. 4 +++)
Sonst: Ersetzt V 7141-6-1-6 v. 18.12.1981 I 1585 (FertigPackV 1981)
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR250410020
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 02f19fef91452305c68f5dbacb0dac7e95b25a331b29a35ec47499ca8b84aea0