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FPackV

§ 9Allgemeine Nennfüllmengenanforderungen

Verordnung über Fertigpackungen und andere Verkaufseinheiten

(1) Nach Gewicht oder Volumen gekennzeichnete Fertigpackungen dürfen nur so hergestellt werden, dass zum Zeitpunkt der Herstellung
1.
der nach Anlage 3 Nummer 6 festgestellte Mittelwert der Füllmengen die Nennfüllmenge nicht unterschreitet und
2.
die Füllmenge die in Absatz 3 festgelegten Werte für die Minusabweichung von der Nennfüllmenge nicht überschreitet.
(2) Nach Gewicht oder Volumen gekennzeichnete Fertigpackungen dürfen nur in den Geltungsbereich des Mess- und Eichgesetzes verbracht werden, wenn zum Zeitpunkt der Herstellung
1.
der nach Anlage 3 Nummer 6 festgestellte Mittelwert der Füllmengen die Nennfüllmenge nicht unterschreitet und
2.
die Füllmenge die in Absatz 3 festgelegten Werte für die Minusabweichung von der Nennfüllmenge nicht überschreitet.
Für Fertigpackungen, die außerhalb der Europäischen Union hergestellt werden, gilt der Zeitpunkt des Inverkehrbringens.
(3) Die zulässigen Minusabweichungen betragen:
Nennfüllmenge QN
in g oder ml
Zulässige Minusabweichung
in % von QNin g oder ml
5 bis 509  –
50 bis 100–   4,5
100 bis 2004,5–
200 bis 300– 9
300 bis 5003  –
500 bis 1 000–15
1 000 bis 10 0001,5–
Bei der Anwendung dieser Tabelle sind die in Gewichts- und Volumeneinheiten berechneten Werte der zulässigen Minusabweichung, die in vom Hundert angegeben sind, auf 0,1 Gramm oder 0,1 Milliliter aufzurunden. Die Minusabweichungen dürfen von höchstens zwei vom Hundert der Fertigpackungen überschritten werden.
(4) Nach Gewicht oder Volumen gekennzeichnete Fertigpackungen dürfen nur in den Verkehr gebracht oder sonst auf dem Markt bereitgestellt werden, wenn zum Zeitpunkt der Herstellung die Minusabweichung von der Nennfüllmenge die in der nachstehenden Tabelle genannten Werte der Verkehrsfähigkeit nicht überschreitet:
Nennfüllmenge QN
in g oder ml
Werte der Verkehrsfähigkeit
in % von QNin g oder ml
5 bis 5018–
50 bis 100– 9
100 bis 200 9–
200 bis 300–18
300 bis 500 6–
500 bis 1 000–30
1 000 bis 10 000 3–
Bei der Anwendung dieser Tabelle sind die in Gewichts- und Volumeneinheiten berechneten Werte der Verkehrsfähigkeit, die in vom Hundert angegeben sind, auf 0,1 Gramm oder 0,1 Milliliter aufzurunden.
Fassungsangaben der Quelle

Sonst: Ersetzt V 7141-6-1-6 v. 18.12.1981 I 1585 (FertigPackV 1981)

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR250410020

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 02f19fef91452305c68f5dbacb0dac7e95b25a331b29a35ec47499ca8b84aea0

XML-Quelle beim Herausgeber

Normen im Zusammenhang

Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.

Hierauf verweisen andere Vorschriften (1)
  • Anlage MessEGebV(zu § 3)

    „… aufseinheiten 16.6.4.1 bei Losgrößen unter zehn Fertigpackungen oder andere Verkaufseinheiten gemäß § 9 Absatz 4 der Fertigpackungsverordnung (Gewicht oder Volumen). nach Aufwand entsprechend den Schlüsselzahlen 19.1… 16.6.4.2 bei Losgrößen unter 26 Fertigpacku …“