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FPackV

§ 28Anforderungen an die Nennfüllmenge bei Kennzeichnung nach Länge oder Fläche

Verordnung über Fertigpackungen und andere Verkaufseinheiten

(1) Nach Länge oder Fläche gekennzeichnete Fertigpackungen dürfen nur so hergestellt werden, dass der nach Anlage 4 Nummer 6 festgestellte Mittelwert der Füllmengen die angegebene Nennfüllmenge zum Zeitpunkt der Herstellung nicht unterschreitet.
(2) Nach Länge oder Fläche gekennzeichnete Fertigpackungen dürfen nur in den Geltungsbereich des Mess- und Eichgesetzes verbracht werden, wenn der nach Anlage 4 Nummer 6 festgestellte Mittelwert der Füllmengen die angegebene Nennfüllmenge zum Zeitpunkt der Herstellung nicht unterschreitet.
(3) Nach Länge oder Fläche gekennzeichnete Fertigpackungen dürfen nur in den Verkehr gebracht oder sonst auf dem Markt bereitgestellt werden, wenn die Minusabweichung den Wert bei einer Kennzeichnung
1.
nach Länge zwei vom Hundert,
2.
nach Fläche drei vom Hundert,
nicht überschreitet. Abweichend davon darf die Minusabweichung bei Garnen mit einer Nennlänge von 100 Meter und weniger den Wert vier vom Hundert nicht überschreiten.
(4) Als Fläche gilt auch das Produkt aus gekennzeichneter Länge und Breite.
(5) Für Verbandstoffe, Heftpflaster und Wundschnellverbände gelten nur die Anforderungen der Absätze 1 und 2. Für Erzeugnisse, für die im Arzneibuch nach § 55 des Arzneimittelgesetzes Anforderungen an die Länge festgelegt sind, gelten diese Anforderungen. Für Reißverschlüsse gelten die anerkannten Regeln der Technik.
Fassungsangaben der Quelle

Sonst: Ersetzt V 7141-6-1-6 v. 18.12.1981 I 1585 (FertigPackV 1981)

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR250410020

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 02f19fef91452305c68f5dbacb0dac7e95b25a331b29a35ec47499ca8b84aea0

XML-Quelle beim Herausgeber

Normen im Zusammenhang

Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.

Hierauf verweisen andere Vorschriften (1)
  • Anlage MessEGebV(zu § 3)

    „… er Flächenmessung gemäß § 50 Absatz 1 des Mess- und Eichgesetzes i. V. m. § 40 Absatz 1 und 2 sowie § 28 der Fertigpackungsverordnung oder § 50 Absatz 1 des Mess- und Eichgesetzes i. V. m. § 40 Absatz 1 sowie den §§ 28 und 32 Absatz 2 i. V. m. Anlage 4 …“