FPackV
§ 37Herstellerzeichen
Verordnung über Fertigpackungen und andere Verkaufseinheiten
- 1.
- das beantragte Herstellerzeichen zu ändern oder
- 2.
- zusätzliche Zahlen und Buchstaben im Herstellerzeichen anzubringen,
Sonst: Ersetzt V 7141-6-1-6 v. 18.12.1981 I 1585 (FertigPackV 1981)
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR250410020
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 02f19fef91452305c68f5dbacb0dac7e95b25a331b29a35ec47499ca8b84aea0
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Hierauf verweisen andere Vorschriften (1)
- Anlage 1 PTBBGebV(zu § 2 Absatz 1 Satz 2) Gebührenverzeichnis
„… ckV) Nr. Gebührentatbestand Gebühr 1 Erteilung von Herstellerzeichen für Maßbehältnis-Flaschen nach § 37 Absatz 1 FPackV oder Verlangen von Änderungen eines beantragten Herstellerzeichens nach § 37 Absatz 2 FPackV, einschließlich der Unterr …“