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FPackV

§ 16Allgemeine Vorschriften für vorverpackte Lebensmittel

Verordnung über Fertigpackungen und andere Verkaufseinheiten

(1) Die verantwortliche Person im Sinne des Artikels 8 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 muss sicherstellen, dass ein vorverpacktes Lebensmittel nur in den Verkehr gebracht wird, wenn die Füllmenge die Anforderungen nach den §§ 9, 10, 26, 32 oder des § 34 Absatz 3 entsprechend erfüllt.
(2) Für vorverpackte Lebensmittel gelten § 6 Absatz 1, die §§ 11, 34 Absatz 5 sowie die §§ 38, 40, 41 und 42 entsprechend.
Fassungsangaben der Quelle

Sonst: Ersetzt V 7141-6-1-6 v. 18.12.1981 I 1585 (FertigPackV 1981)

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR250410020

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 02f19fef91452305c68f5dbacb0dac7e95b25a331b29a35ec47499ca8b84aea0

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