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FPackV

§ 35Angaben bei Maßbehältnis-Flaschen

Verordnung über Fertigpackungen und andere Verkaufseinheiten

(1) Maßbehältnis-Flaschen sind Behältnisse aus Glas oder anderen Werkstoffen mit einer Formsteifigkeit, die dieselben messtechnischen Garantien zulässt wie Glas, und
1.
die verschlossen oder verschließbar und zur Aufbewahrung, Beförderung oder Lieferung von Flüssigkeiten bestimmt sind,
2.
deren Nennvolumen nicht weniger als 0,05 Liter und nicht mehr als 5 Liter beträgt und
3.
die hinsichtlich ihrer Form und der Gleichmäßigkeit ihrer Herstellung solche messtechnischen Eigenschaften besitzen, dass sie als Maßbehältnisse verwendet werden können.
(2) Wer Maßbehältnis-Flaschen herstellt, in den Geltungsbereich des Mess- und Eichgesetzes verbringt, in den Verkehr bringt oder sonst auf dem Markt bereitstellt, hat sicherzustellen, dass die Maßbehältnis-Flaschen
1.
mit den Aufschriften und Zeichen nach den Absätzen 3 und 4 gekennzeichnet sind und
2.
sie den Genauigkeitsanforderungen nach § 36 entsprechen.
(3) Maßbehältnis-Flaschen müssen am Boden, an der Bodennaht oder am Mantel unverwischbar, deutlich lesbar und gut sichtbar folgende Angaben aufweisen
1.
das Nennvolumen in Milliliter, Zentiliter oder Liter unter Anfügung der Volumeneinheit oder ihres Einheitenzeichens,
2.
das Herstellerzeichen nach § 37 und
3.
das folgende Zeichen (umgekehrtes Epsilon)
Abbildung aus der Gesetzesquelle
Die Abbildung des Zeichens nach Satz 1 Nummer 3 muss mindestens 3 mm hoch sein. Bei Maßbehältnis-Flaschen ist das Nennvolumen das auf der Flasche angegebene Volumen.
(4) Maßbehältnis-Flaschen müssen am Flaschenboden oder an der Bodennaht unverwischbar, deutlich lesbar und gut sichtbar folgende Angaben aufweisen
1.
das Randvollvolumen in Form von Zentilitern ohne das Einheitenzeichen cl oder
2.
den Abstand zwischen der dem Nennvolumen entsprechenden Füllhöhe und der oberen Randebene in Millimeter unter Anfügung dieses Einheitenzeichens.
Randvollvolumen ist das Flüssigkeitsvolumen, das die Flasche enthält, wenn sie bis zur oberen Randebene gefüllt ist.
(5) Flaschen, die lediglich die Voraussetzungen nach Absatz 1 Nummer 1 und 3 erfüllen, gelten als Maßbehältnis-Flaschen, wenn sie
1.
am Boden, an der Bodennaht oder am Mantel der Flasche mit dem Buchstaben M gekennzeichnet sind,
2.
ein in der nachstehenden Tabelle aufgeführtes Nennvolumen haben,
Nennvolumen in mlRandvollvolumen in ml
2021,5
2527  
3032,5
4042,5
3.
ihr Randvollvolumen den in der Tabelle festgelegten Größenwerten entspricht und
4.
sie den Genauigkeitsanforderungen des § 36 Absatz 1 bis 3 entsprechen.
(6) Wer Flaschen, die keine Maßbehältnis-Flaschen sind, herstellt, in den Geltungsbereich des Mess- und Eichgesetzes verbringt, in den Verkehr bringt oder sonst auf dem Markt bereitstellt, darf die Bezeichnungen in Absatz 3 Nummer 3 oder Absatz 5 Nummer 1 nicht aufbringen oder aufbringen lassen.
Fassungsangaben der Quelle

Sonst: Ersetzt V 7141-6-1-6 v. 18.12.1981 I 1585 (FertigPackV 1981)

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR250410020

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 02f19fef91452305c68f5dbacb0dac7e95b25a331b29a35ec47499ca8b84aea0

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