FPackV
§ 35Angaben bei Maßbehältnis-Flaschen
Verordnung über Fertigpackungen und andere Verkaufseinheiten
- 1.
- die verschlossen oder verschließbar und zur Aufbewahrung, Beförderung oder Lieferung von Flüssigkeiten bestimmt sind,
- 2.
- deren Nennvolumen nicht weniger als 0,05 Liter und nicht mehr als 5 Liter beträgt und
- 3.
- die hinsichtlich ihrer Form und der Gleichmäßigkeit ihrer Herstellung solche messtechnischen Eigenschaften besitzen, dass sie als Maßbehältnisse verwendet werden können.
- 1.
- mit den Aufschriften und Zeichen nach den Absätzen 3 und 4 gekennzeichnet sind und
- 2.
- sie den Genauigkeitsanforderungen nach § 36 entsprechen.
- 1.
- das Nennvolumen in Milliliter, Zentiliter oder Liter unter Anfügung der Volumeneinheit oder ihres Einheitenzeichens,
- 2.
- das Herstellerzeichen nach § 37 und
- 3.
- das folgende Zeichen (umgekehrtes Epsilon)

- 1.
- das Randvollvolumen in Form von Zentilitern ohne das Einheitenzeichen cl oder
- 2.
- den Abstand zwischen der dem Nennvolumen entsprechenden Füllhöhe und der oberen Randebene in Millimeter unter Anfügung dieses Einheitenzeichens.
- 1.
- am Boden, an der Bodennaht oder am Mantel der Flasche mit dem Buchstaben M gekennzeichnet sind,
- 2.
- ein in der nachstehenden Tabelle aufgeführtes Nennvolumen haben,
Nennvolumen in ml Randvollvolumen in ml 20 21,5 25 27 30 32,5 40 42,5 - 3.
- ihr Randvollvolumen den in der Tabelle festgelegten Größenwerten entspricht und
- 4.
- sie den Genauigkeitsanforderungen des § 36 Absatz 1 bis 3 entsprechen.
Sonst: Ersetzt V 7141-6-1-6 v. 18.12.1981 I 1585 (FertigPackV 1981)
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR250410020
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 02f19fef91452305c68f5dbacb0dac7e95b25a331b29a35ec47499ca8b84aea0