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FPackV

Anlage 2(zu § 2 Satz 1 Nummer 10) Festlegung abweichender Herstellungszeitpunkte für Fertigpackungen und andere Verkaufseinheiten

Verordnung über Fertigpackungen und andere Verkaufseinheiten

(Fundstelle: BGBl. I 2020, 2520)
1.
Fertigpackungen und andere Verkaufseinheiten mit Kennzeichnung nach Gewicht oder Volumen
ErzeugnisZeitpunkt der Herstellung
a)Räucherwaren, Würste, die nach dem Einfüllen des Brätes in die Wursthülle noch nachbehandelt werden (räuchern, lufttrocknen, kochen, braten)Nach Abschluss der Zweitverpackung durch verkaufsfertige Herrichtung wie Folienverpackung, Etikettierung, Anbringen von Plomben usw.
b)schnittfeste RohwürsteSobald das Verhältnis von fleischeigenem Wasser zu Fleischeiweiß (Federzahl) 2,5 und bei einem Kaliberdurchmesser über 70 Millimeter 2,8 beträgt
c)tiefgefrorene Erzeugnisse, tiefgefrorenes SchlachtgeflügelNach dem Schockgefrieren
d)SpeiseeisNach dem Aushärten nach mindestens 2-wöchiger Gefrierhauslagerung
e)stückige Seife1 Stunde nach der Ausformung
2.
Fertigpackungen mit Abtropfgewichtskennzeichnung
ErzeugnisZeitpunkt der Herstellung
a)Obst- & Gemüsekonserven und sonstige pflanzliche Lebensmittel als Konserve30 Tage nach dem Sterilisieren
b)Bratfischmarinaden48 Stunden nach dem Aufgießen
c)Würstchen, Fleisch und andere Fleischerzeugnisse5 Tage nach dem Sterilisieren
d)Mozzarella und Käse, der in einer oder aus einer Flüssigkeit in Verkehr gebracht wird5 Tage nach Abfüllung
Fassungsangaben der Quelle

Sonst: Ersetzt V 7141-6-1-6 v. 18.12.1981 I 1585 (FertigPackV 1981)

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR250410020

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 02f19fef91452305c68f5dbacb0dac7e95b25a331b29a35ec47499ca8b84aea0

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