FPackV
§ 31Anforderungen an Fertigpackungen ungleicher Nennfüllmenge
Verordnung über Fertigpackungen und andere Verkaufseinheiten
- 1.
- diese mit der Nennfüllmenge unter Beachtung des § 3 Absatz 1 und Absatz 3 Satz 1 gekennzeichnet sind,
- 2.
- diese mit der Angabe nach § 8 Absatz 1 Satz 1 gekennzeichnet sind,
- 3.
- diese mit den Aufschriften und Zeichen nach § 4 Absatz 4 oder im Falle des § 27 Absatz 2 mit den dort genannten Angaben gekennzeichnet sind und
- 4.
- die Nennfüllmenge die Anforderungen nach § 32 erfüllt.
Sonst: Ersetzt V 7141-6-1-6 v. 18.12.1981 I 1585 (FertigPackV 1981)
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR250410020
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 02f19fef91452305c68f5dbacb0dac7e95b25a331b29a35ec47499ca8b84aea0
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Hierauf verweisen andere Vorschriften (1)
- § 44 FPackVÜbergangsvorschriften
„… r auf dem Markt bereitgestellt werden. (2) Messgeräte, die vor dem 31. Dezember 2021 nach § 27 oder § 31 der Fertigpackungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. März 1994 (BGBl. I S. 451, 1307), die zuletzt durch Artikel 27 der Verordnung …“