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Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung

Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 4 V v. 14.10.2025 I Nr. 242

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR000210012

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 766596431829c9a1eb473564c1939fd154d82497d3b3b81f0e0b7fc198f67bef

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Inhaltsverzeichnis

Allgemeine HinweiseInhaltsverzeichnisErster Teil Gemeinsame Bestimmungen für alle BinnenschifffahrtsstraßenKapitel 1 Allgemeine Bestimmungen§ 1.01Begriffsbestimmungen§ 1.02Schiffsführer§ 1.03Pflichten der Besatzung und sonstiger Personen an Bord§ 1.04Allgemeine Sorgfaltspflicht§ 1.05Verhalten unter besonderen Umständen§ 1.06Benutzung der Wasserstraße§ 1.07Anforderungen an die Beladung und freie Sicht; Höchstzahl der Fahrgäste§ 1.08Bau, Ausrüstung und Besatzung der Fahrzeuge§ 1.09Besetzung des Ruders§ 1.10Mitführen von Urkunden und sonstigen Unterlagen§ 1.11Mitführen der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung§ 1.12Gefährdung durch Gegenstände an Bord; Verlust von Gegenständen; Schifffahrtshindernisse§ 1.13Schutz der Schifffahrtszeichen§ 1.14Beschädigung der Wasserstraße oder von Anlagen§ 1.15Verbot des Einbringens von Gegenständen und anderen Stoffen in die Wasserstraße§ 1.16Rettung und Hilfeleistung§ 1.17Festgefahrene oder gesunkene Fahrzeuge; Anzeige von Unfällen§ 1.18Freimachen des Fahrwassers§ 1.19Besondere Anweisungen§ 1.20Überwachung§ 1.21Sondertransporte§ 1.22Anordnungen vorübergehender Art§ 1.23Erlaubnis besonderer Veranstaltungen§ 1.24Sonderregelung für Fahrzeuge im öffentlichen Dienst und für Wasserrettungsfahrzeuge§ 1.25Laden, Löschen und Leichtern§ 1.26Fahrgeschwindigkeit§ 1.27VerbändeKapitel 2 Kennzeichen und Tiefgangsanzeiger der Fahrzeuge; Schiffseichung§ 2.01Kennzeichen der Fahrzeuge, ausgenommen Kleinfahrzeuge und Seeschiffe§ 2.02Kennzeichen der Kleinfahrzeuge§ 2.03Schiffseichung§ 2.04Einsenkungsmarken und Tiefgangsanzeiger§ 2.05Kennzeichen der Anker§ 2.06Kennzeichnung der Fahrzeuge, die Flüssigerdgas (LNG) als Brennstoff nutzen (Anlage 3: Bild 65)§ 2.07VerhaltenspflichtenKapitel 3 Bezeichnung der FahrzeugeAbschnitt I. Allgemeines§ 3.01Begriffsbestimmungen und Anwendungen (Anlage 3: Bild 1)§ 3.02Lichter und Signalleuchten§ 3.03Flaggen, Tafeln und Wimpel§ 3.04Zylinder, Bälle und Kegel§ 3.05Verbotene oder ausnahmsweise zugelassene Lichter und Sichtzeichen§ 3.06§ 3.07Verbotener Gebrauch von Lichtern, Scheinwerfern, Sichtzeichen und anderen GegenständenAbschnitt II. Nacht- und TagbezeichnungTitel A. Bezeichnung während der Fahrt§ 3.08Bezeichnung einzeln fahrender Fahrzeuge mit Maschinenantrieb (Anlage 3: Bild 2, 3)§ 3.09Bezeichnung der Schleppverbände in Fahrt (Anlage 3: Bild 4, 5, 6, 7, 8, 9, 10)§ 3.10Bezeichnung der Schubverbände in Fahrt (Anlage 3: Bild 11, 12, 13, 14)§ 3.11Bezeichnung gekuppelter Fahrzeuge in Fahrt (Anlage 3: Bild 15, 16)§ 3.12Bezeichnung der Fahrzeuge unter Segel in Fahrt (Anlage 3: Bild 17)§ 3.13Bezeichnung der Kleinfahrzeuge in Fahrt (Anlage 3: Bild 18, 19, 20, 21, 22, 23, 24, 25, 26)§ 3.14Zusätzliche Bezeichnung der Fahrzeuge in Fahrt bei Beförderung bestimmter gefährlicher Güter (Anlage 3: Bild 27a, 27b, 28a, 28b, 29, 30, 31, 32)§ 3.15Bezeichnung der Fahrzeuge in Fahrt, die zur Beförderung von mehr als zwölf Fahrgästen zugelassen sind und deren Schiffskörper eine größte Länge von weniger als 20,00 m aufweist (Anlage 3: Bild 33)§ 3.16Bezeichnung der Fähren in Fahrt (Anlage 3: Bild 34, 35, 36)§ 3.17Zusätzliche Bezeichnung der Fahrzeuge in Fahrt, die einen Vorrang besitzen (Anlage 3: Bild 37)§ 3.18Zusätzliche Bezeichnung manövrierunfähiger Fahrzeuge in Fahrt (Anlage 3: Bild 38)§ 3.19Bezeichnung der Schwimmkörper und schwimmenden Anlagen in Fahrt (Anlage 3: Bild 39)Titel B. Bezeichnung beim Stillliegen§ 3.20Bezeichnung der Fahrzeuge beim Stillliegen (Anlage 3: Bild 40, 41)§ 3.21Zusätzliche Bezeichnung stillliegender Fahrzeuge bei Beförderung bestimmter gefährlicher Güter (Anlage 3: Bild 42, 43, 44)§ 3.22Bezeichnung der Fähren, die an ihrer Anlegestelle stillliegen (Anlage 3: Bild 45, 46)§ 3.23Bezeichnung der Schwimmkörper und schwimmenden Anlagen beim Stillliegen (Anlage 3: Bild 47)§ 3.24Bezeichnung bestimmter stillliegender Fischereifahrzeuge und der Netze oder Ausleger (Anlage 3: Bild 48)§ 3.25Bezeichnung schwimmender Geräte bei der Arbeit sowie festgefahrener oder gesunkener Fahrzeuge (Anlage 3: Bild 49a, 49b, 50a, 50b, 51, 52)§ 3.26Zusätzliche Bezeichnung der Fahrzeuge, Schwimmkörper und schwimmenden Anlagen, deren Anker die Schifffahrt gefährden können, und ihrer Anker (Anlage 3: Bild 53, 54, 55)Abschnitt III. Sonstige Bezeichnung§ 3.27Bezeichnung der Fahrzeuge der Überwachungsbehörden (Anlage 3: Bild 56)§ 3.28Zusätzliche Bezeichnung der Fahrzeuge in Fahrt, die Arbeiten in der Wasserstraße ausführen (Anlage 3: Bild 57)§ 3.28aBezeichnung und Fahrregeln für Mehrzweckfahrzeuge der Bundeswehr§ 3.29Schutz gegen Sog und Wellenschlag (Anlage 3: Bild 58)§ 3.30Notzeichen (Anlage 3: Bild 59)§ 3.31Hinweis auf das Verbot, das Fahrzeug zu betreten (Anlage 3: Bild 60)§ 3.32Hinweis auf das Verbot zu rauchen, ungeschütztes Licht oder Feuer zu verwenden (Anlage 3: Bild 61)§ 3.33Hinweis auf das Verbot des Stillliegens nebeneinander (Anlage 3: Bild 62)Abschnitt IV. Pflichten§ 3.34VerhaltenspflichtenKapitel 4 Schallzeichen der Fahrzeuge; Sprechfunk; Informations- und NavigationsgeräteAbschnitt I. Schallzeichen (Anlage 6)§ 4.01Allgemeines§ 4.02Gebrauch der Schallzeichen§ 4.03Verbotene Schallzeichen§ 4.04NotzeichenAbschnitt II. Sprechfunk§ 4.05SprechfunkAbschnitt III. Informations- und Navigationsgeräte§ 4.06Radar§ 4.07Inland AIS und Inland ECDISKapitel 5 Schifffahrtszeichen und Bezeichnung der Wasserstraße§ 5.01Schifffahrtszeichen§ 5.02Bezeichnung der WasserstraßeKapitel 6 FahrregelnAbschnitt I. Allgemeines§ 6.01§ 6.02Gegenseitiges Verhalten von Kleinfahrzeugen und anderen Fahrzeugen§ 6.02aBesondere Fahrregeln für Kleinfahrzeuge untereinanderAbschnitt II. Begegnen, Kreuzen und Überholen§ 6.03Allgemeine Grundsätze§ 6.03aKreuzen§ 6.04Allgemeine Bestimmungen für das Begegnen (Anlage 3: Bild 63)§ 6.05Ausnahmen von den allgemeinen Bestimmungen für das Begegnen§ 6.06§ 6.07Begegnen im engen Fahrwasser§ 6.08Durch Schifffahrtszeichen verbotenes Begegnen§ 6.09Allgemeine Bestimmungen für das Überholen§ 6.10Verhalten und Zeichengebung der Fahrzeuge beim Überholen§ 6.11Überholverbot durch SchifffahrtszeichenAbschnitt III. Weitere Regeln für die Fahrt§ 6.12Fahrt auf Strecken mit vorgeschriebenem Kurs§ 6.13Wenden§ 6.14Verhalten vor der Abfahrt§ 6.15Verbot des Hineinfahrens in die Abstände zwischen Teilen eines Schleppverbandes§ 6.16Überqueren der Wasserstraße; Einfahrt in und Ausfahrt aus Häfen und Nebenwasserstraßen§ 6.17Fahrt auf gleicher Höhe; Verbot der Annäherung an Fahrzeuge§ 6.18Verbot des Schleifenlassens von Ankern, Trossen oder Ketten§ 6.19Schifffahrt durch Treibenlassen