BinSchStrO
§ 3.04Zylinder, Bälle und Kegel
Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung
- 1.
- Ein in dieser Verordnung vorgeschriebener Zylinder, Ball oder Kegel darf durch Einrichtungen ersetzt werden, die aus der Entfernung das gleiche Aussehen haben.
- 2.
- Die Farben der Sichtzeichen nach Nummer 1 dürfen weder verblasst noch verschmutzt sein.
- 3.
- Die Abmessungen der Sichtzeichen nach Nummer 1 müssen mindestens betragen:
- a)
- für einen Zylinder 0,80 m in der Höhe und 0,50 m im Durchmesser;
- b)
- für einen Ball 0,60 m im Durchmesser;
- c)
- für einen Kegel 0,60 m in der Höhe und 0,60 m im Durchmesser der Grundfläche;
- d)
- für einen Doppelkegel 0,80 m in der Höhe und 0,50 m im Durchmesser der Grundfläche.
- 4.
- Für ein Kleinfahrzeug dürfen entgegen Nummer 3 Sichtzeichen mit geringeren Abmessungen, die im Verhältnis zur Größe des Kleinfahrzeugs angemessen sind, verwendet werden. Sie müssen jedoch so groß sein, dass sie gut gesehen werden können.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 4 V v. 14.10.2025 I Nr. 242
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR000210012
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 766596431829c9a1eb473564c1939fd154d82497d3b3b81f0e0b7fc198f67bef