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BinSchStrO

§ 3.04Zylinder, Bälle und Kegel

Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung

1.
Ein in dieser Verordnung vorgeschriebener Zylinder, Ball oder Kegel darf durch Einrichtungen ersetzt werden, die aus der Entfernung das gleiche Aussehen haben.
2.
Die Farben der Sichtzeichen nach Nummer 1 dürfen weder verblasst noch verschmutzt sein.
3.
Die Abmessungen der Sichtzeichen nach Nummer 1 müssen mindestens betragen:
a)
für einen Zylinder 0,80 m in der Höhe und 0,50 m im Durchmesser;
b)
für einen Ball 0,60 m im Durchmesser;
c)
für einen Kegel 0,60 m in der Höhe und 0,60 m im Durchmesser der Grundfläche;
d)
für einen Doppelkegel 0,80 m in der Höhe und 0,50 m im Durchmesser der Grundfläche.
4.
Für ein Kleinfahrzeug dürfen entgegen Nummer 3 Sichtzeichen mit geringeren Abmessungen, die im Verhältnis zur Größe des Kleinfahrzeugs angemessen sind, verwendet werden. Sie müssen jedoch so groß sein, dass sie gut gesehen werden können.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 4 V v. 14.10.2025 I Nr. 242

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR000210012

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 766596431829c9a1eb473564c1939fd154d82497d3b3b81f0e0b7fc198f67bef

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