BinSchStrO
§ 4.06Radar
Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung
- 1.
- Ein Fahrzeug darf nur dann Radar benutzen, wenn
- a)
- es mit einem Radargerät und einem Gerät zur Anzeige der Wendegeschwindigkeit des Fahrzeugs nach Artikel 7.06 ES-TRIN ausgerüstet ist; dabei müssen die Geräte in gutem Betriebszustand sein und einem von der zuständigen Behörde eines Rheinuferstaates oder Belgiens zugelassenen schiffssicherheitstechnischen Baumuster entsprechen; eine nicht frei fahrende Fähre braucht jedoch nicht mit einem Gerät zur Anzeige der Wendegeschwindigkeit ausgerüstet zu sein,
- b)
- sich an Bord eine Person befindet, die
- aa)
- ein Befähigungszeugnis mit dem Eintrag der besonderen Berechtigung für Radar,
- bb)
- einen nach der Binnenschiffspersonalverordnung dem Befähigungszeugnis nach Doppelbuchstabe aa gleichgestellten Nachweis oder
- cc)
- ein nach der Binnenschiffspersonalverordnung weitergeltendes Radarpatent
- Ein Kleinfahrzeug muss außerdem mit einer in gutem Betriebszustand befindlichen Sprechfunkanlage für den Verkehrskreis Schiff-Schiff ausgerüstet sein. Unbeschadet des § 1.09 Nummer 3 kann jedoch am Tag bei guter Sicht abweichend von Satz 1 Buchstabe b Radar zu Ausbildungszwecken verwendet werden, auch wenn sich eine Person nach Satz 1 Buchstabe b nicht an Bord befindet. Wenn eine Zielverfolgung gleichzeitig mit Radar und AIS erfolgt, ist die Radarinformation der Navigation als die maßgebende Information zu Grunde zu legen.
- 2.
- Bei einem Schubverband oder gekuppelten Fahrzeugen gilt Nummer 1 nur für das Fahrzeug, auf dem sich der Führer des Verbandes befindet.
- 3.
- Der Schiffsführer und die nach § 1.03 Nummer 3 für Kurs und Geschwindigkeit verantwortliche Person haben jeweils sicherzustellen, dass auf dem Fahrzeug Radar nur nach den in Nummer 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2 und 4, genannten Anforderungen genutzt wird.
- 4.
- Der Eigentümer und der Ausrüster dürfen jeweils die Radarfahrt eines Fahrzeugs oder Verbandes nur anordnen oder zulassen, wenn
- a)
- das Fahrzeug oder der Verband mit einem für die Binnenschifffahrt geeigneten Radargerät und einem Gerät zur Anzeige der Wendegeschwindigkeit des Fahrzeugs nach Nummer 1 Satz 1 Buchstabe a, im Falle eines Kleinfahrzeugs oder Verbandes, der nur aus Kleinfahrzeugen besteht, darüber hinaus mit einer Sprechfunkanlage nach Nummer 1 Satz 2, ausgerüstet und
- b)
- das Fahrzeug oder der Verband mit einer geeigneten Person nach Nummer 1 Satz 1 Buchstabe b besetzt
- ist.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 4 V v. 14.10.2025 I Nr. 242
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
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Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR000210012
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 766596431829c9a1eb473564c1939fd154d82497d3b3b81f0e0b7fc198f67bef