Zum Gesetzesinhalt

BinSchStrO

§ 5.01Schifffahrtszeichen

Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung

1.
Anlage 7 enthält die Schifffahrtszeichen für Verbote, Gebote, Beschränkungen, Empfehlungen und Hinweise, die von der zuständigen Behörde im Interesse der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs angeordnet werden. Gleichzeitig ist dort die Bedeutung dieser Zeichen angegeben.
2.
Unbeschadet der übrigen Bestimmungen dieser Verordnung hat der Schiffsführer oder die nach § 1.03 Nummer 3 für Kurs und Geschwindigkeit verantwortliche Person die Anordnung zu befolgen sowie auf die Empfehlung und den Hinweis zu achten, die oder der ihnen durch ein auf der Wasserstraße oder an ihren Ufern angebrachtes Zeichen nach Nummer 1 erteilt oder gegeben wird.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 4 V v. 14.10.2025 I Nr. 242

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR000210012

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 766596431829c9a1eb473564c1939fd154d82497d3b3b81f0e0b7fc198f67bef

XML-Quelle beim Herausgeber