Zum Gesetzesinhalt

BinSchStrO

§ 3.21Zusätzliche Bezeichnung stillliegender Fahrzeuge bei Beförderung bestimmter gefährlicher Güter (Anlage 3: Bild 42, 43, 44)

Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung

Die nach § 3.14 jeweils vorgeschriebene Bezeichnung ist von den dort genannten Fahrzeugen, Schubverbänden und gekuppelten Fahrzeugen auch beim Stillliegen zu führen.

Abbildung aus der Gesetzesquelle

Abbildung aus der Gesetzesquelle
Abbildung aus der Gesetzesquelle

Abbildung aus der Gesetzesquelle
Abbildung aus der Gesetzesquelle

Abbildung aus der Gesetzesquelle
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 4 V v. 14.10.2025 I Nr. 242

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR000210012

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 766596431829c9a1eb473564c1939fd154d82497d3b3b81f0e0b7fc198f67bef

XML-Quelle beim Herausgeber