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BinSchStrO

§ 1.25Laden, Löschen und Leichtern

Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung

1.
Der Schiffsführer hat dafür zu sorgen, dass ein Fahrzeug ohne Erlaubnis der zuständigen Behörde nicht an Stellen geladen, gelöscht oder geleichtert wird, an denen die Schifffahrt behindert oder gefährdet werden kann.
2.
Der Schiffsführer hat dafür zu sorgen, dass ein Fahrzeug auf Schifffahrtskanälen und in Schleusenkanälen außerhalb der Häfen und Umschlagstellen nur mit Erlaubnis der zuständigen Behörde geladen, gelöscht oder geleichtert wird.
3.
Der Eigentümer und der Ausrüster dürfen nicht anordnen oder zulassen, dass ein Fahrzeug entgegen Nummer 1 oder 2 geladen, gelöscht oder geleichtert wird.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 4 V v. 14.10.2025 I Nr. 242

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR000210012

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 766596431829c9a1eb473564c1939fd154d82497d3b3b81f0e0b7fc198f67bef

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