BinSchStrO
§ 3.22Bezeichnung der Fähren, die an ihrer Anlegestelle stillliegen (Anlage 3: Bild 45, 46)
Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung
- 1.
- Eine nicht frei fahrende Fähre muss während des Betriebes bei Nacht beim Stillliegen an ihrer Anlegestelle die Lichter nach § 3.16 Nummer 1 führen.
Außerdem muss bei einer Gierseilfähre am Längsseil bei Nacht der
oberste Buchtnachen oder Döpper das Licht nach § 3.16 Nummer 2 führen.
- 2.
- Eine frei fahrende Fähre während des Betriebes bei Nacht muss beim Stillliegen an ihrer Anlegestelle die Lichter nach § 3.16 Nummer 1 führen; sie dürfen außerdem die Lichter nach § 3.08 Nummer 1 Buchstabe b und c beibehalten.
Das grüne Licht nach § 3.16 Nummer 1 Buchstabe b und die Lichter
nach § 3.08 Nummer 1 Buchstabe b und c müssen gelöscht werden,
sobald die Fähren nicht mehr in Betrieb sind.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 4 V v. 14.10.2025 I Nr. 242
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR000210012
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 766596431829c9a1eb473564c1939fd154d82497d3b3b81f0e0b7fc198f67bef