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§ 3.22Bezeichnung der Fähren, die an ihrer Anlegestelle stillliegen (Anlage 3: Bild 45, 46)

Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung

1.
Eine nicht frei fahrende Fähre muss während des Betriebes bei Nacht beim Stillliegen an ihrer Anlegestelle die Lichter nach § 3.16 Nummer 1 führen.

Außerdem muss bei einer Gierseilfähre am Längsseil bei Nacht der
oberste Buchtnachen oder Döpper das Licht nach § 3.16 Nummer 2 führen.
Abbildung aus der Gesetzesquelle
2.
Eine frei fahrende Fähre während des Betriebes bei Nacht muss beim Stillliegen an ihrer Anlegestelle die Lichter nach § 3.16 Nummer 1 führen; sie dürfen außerdem die Lichter nach § 3.08 Nummer 1 Buchstabe b und c beibehalten.

Das grüne Licht nach § 3.16 Nummer 1 Buchstabe b und die Lichter
nach § 3.08 Nummer 1 Buchstabe b und c müssen gelöscht werden,
sobald die Fähren nicht mehr in Betrieb sind.
Abbildung aus der Gesetzesquelle
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 4 V v. 14.10.2025 I Nr. 242

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR000210012

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 766596431829c9a1eb473564c1939fd154d82497d3b3b81f0e0b7fc198f67bef

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