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§ 3.29Schutz gegen Sog und Wellenschlag (Anlage 3: Bild 58)

Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung

1.
Ein in Fahrt befindliches oder stillliegendes Fahrzeug, ein in Fahrt befindlicher oder stillliegender Schwimmkörper oder eine in Fahrt befindliche oder stillliegende schwimmende Anlage, das, der oder die gegen Sog und Wellenschlag eines vorbeifahrenden Fahrzeugs oder Schwimmkörpers geschützt werden will, kann zusätzlich zu der anderen nach dieser Verordnung vorgeschriebenen Bezeichnung führen:
a)
bei Nacht:

ein rotes gewöhnliches und ein weißes gewöhnliches Licht oder
ein rotes helles und ein weißes helles Licht, das rote Licht 1,00 m
über dem weißen, an einer Stelle, an der sie gut gesehen und
nicht mit anderen Lichtern verwechselt werden können;
Abbildung aus der Gesetzesquelle
b)
bei Tag:

eine Flagge, deren obere Hälfte rot und deren untere Hälfte weiß
ist, an einer geeigneten Stelle und so hoch, dass sie von allen Seiten
sichtbar ist. Die Flagge kann durch zwei Flaggen übereinander,
die obere rot, die untere weiß, ersetzt werden.

Die Flaggen können durch Tafeln gleicher Farbe ersetzt werden.
Abbildung aus der Gesetzesquelle

2.
Von der Bezeichnung nach Nummer 1 dürfen nur Gebrauch machen:
a)
ein Fahrzeug, ein Schwimmkörper oder eine schwimmende Anlage, das, der oder die schwer beschädigt ist oder das, der oder die sich an Rettungsarbeiten beteiligt, sowie ein manövrierunfähiges Fahrzeug;
b)
ein Fahrzeug, ein Schwimmkörper oder eine schwimmende Anlage mit schriftlicher Erlaubnis der zuständigen Behörde.
§ 3.25 bleibt unberührt.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 4 V v. 14.10.2025 I Nr. 242

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR000210012

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 766596431829c9a1eb473564c1939fd154d82497d3b3b81f0e0b7fc198f67bef

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