Zum Gesetzesinhalt

BinSchStrO

§ 3.26Zusätzliche Bezeichnung der Fahrzeuge, Schwimmkörper und schwimmenden Anlagen, deren Anker die Schifffahrt gefährden können, und ihrer Anker (Anlage 3: Bild 53, 54, 55)

Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung

1.
Ein stillliegendes Fahrzeug, dessen Anker so ausgeworfen sind, dass ein Anker, ein Ankerkabel oder eine Ankerkette die Schifffahrt gefährden kann, muss zusätzlich zu der anderen nach dieser Verordnung vorgeschriebenen Bezeichnung bei Nacht führen:

ein von allen Seiten sichtbares zusätzliches weißes gewöhnliches
Licht 1,00 m unter dem Licht nach § 3.20 Nummer 1 oder, wenn zwei
Stillliegelichter gesetzt sind, unter dem Licht, das dem Anker am
nächsten liegt.
Abbildung aus der Gesetzesquelle
2.
Wenn in den Fällen des § 3.23 ein Anker so ausgeworfen ist, dass die Schifffahrt gefährdet sein kann, muss das diesem Anker nächstgelegene Licht durch

zwei von allen Seiten sichtbare weiße gewöhnliche Lichter, die in
einem Abstand von 1,00 m übereinander angebracht sind, ersetzt
werden.
Abbildung aus der Gesetzesquelle
3.
In den Fällen der Nummern 1 und 2 ist jeder dieser Anker mit einem gelben Döpper mit Radarreflektor zu bezeichnen.

Abbildung aus der GesetzesquelleAbbildung aus der Gesetzesquelle
4.
Wenn ein Anker, ein Ankerkabel oder eine Ankerkette eines schwimmenden Gerätes die Schifffahrt gefährden kann, ist er, es oder sie zu bezeichnen:
a)
bei Nacht:

durch eine Tonne mit Radarreflektor und einem von allen Seiten sichtbaren weißen gewöhnlichen Licht;Abbildung aus der Gesetzesquelle
b)
bei Tag:

durch einen gelben Döpper mit Radarreflektor.Abbildung aus der Gesetzesquelle
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 4 V v. 14.10.2025 I Nr. 242

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR000210012

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 766596431829c9a1eb473564c1939fd154d82497d3b3b81f0e0b7fc198f67bef

XML-Quelle beim Herausgeber