Zum Gesetzesinhalt

BinSchStrO

§ 3.28Zusätzliche Bezeichnung der Fahrzeuge in Fahrt, die Arbeiten in der Wasserstraße ausführen (Anlage 3: Bild 57)

Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung

Ein in Fahrt befindliches Fahrzeug, das in der Wasserstraße Arbeiten, Peilungen oder andere Messungen ausführt, kann mit Erlaubnis der zuständigen Behörde bei Nacht und bei Tag zusätzlich zu der anderen nach dieser Verordnung vorgeschriebenen Bezeichnung führen:

ein von allen Seiten sichtbares gelbes gewöhnliches Funkellicht oder ein von allen Seiten sichtbares gelbes helles Funkellicht.

Abbildung aus der GesetzesquelleAbbildung aus der Gesetzesquelle
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 4 V v. 14.10.2025 I Nr. 242

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR000210012

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 766596431829c9a1eb473564c1939fd154d82497d3b3b81f0e0b7fc198f67bef

XML-Quelle beim Herausgeber