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§ 6.08Durch Schifffahrtszeichen verbotenes Begegnen

Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung

1.
Auf einer Strecke, deren Beginn durch das Tafelzeichen A.4 oder A.4.1 (Anlage 7) gekennzeichnet ist, ist das Begegnen und Überholen verboten.
A.4Abbildung aus der Gesetzesquelle
A.4.1Abbildung aus der Gesetzesquelle
Das Verbot nach Satz 1 kann auf Fahrzeuge und Verbände ab einer bestimmten Länge oder Breite beschränkt werden; in diesem Fall werden die Länge oder Breite auf einer rechteckigen weißen zusätzlichen Tafel angegeben, die unterhalb des Tafelzeichens A.4 oder A.4.1 angebracht ist. Für eine nach Satz 1 gekennzeichnete Strecke gelten im Übrigen die Regelungen des § 6.07 Nummer 1 entsprechend.
2.
Wenn die zuständige Behörde auf einer bestimmten Strecke das
Begegnen dadurch ausschließt, dass sie die Durchfahrt jeweils nur
in einer Richtung gestattet, bedeutet:
a)
ein allgemeines Zeichen A.1 (Anlage 7):
keine Durchfahrt;
Abbildung aus der Gesetzesquelle
b)
ein allgemeines Zeichen E.1 (Anlage 7):
Durchfahrt frei.
Abbildung aus der Gesetzesquelle

Je nach den örtlichen Umständen kann das Zeichen, das die
Durchfahrt verbietet, durch das als Vorwarnzeichen verwendete
Tafelzeichen B.8 (Anlage 7) angekündigt werden.
Abbildung aus der Gesetzesquelle
amtlicher Hinweis: § 6.08 Nummer 1 gilt weder für ein Kleinfahrzeug oder einen Verband im Sinne des § 6.02 Nummer 1 Satz 1 noch ist er einem solchen Kleinfahrzeug oder Verband gegenüber anzuwenden.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 4 V v. 14.10.2025 I Nr. 242

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR000210012

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 766596431829c9a1eb473564c1939fd154d82497d3b3b81f0e0b7fc198f67bef

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