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§ 3.16Bezeichnung der Fähren in Fahrt (Anlage 3: Bild 34, 35, 36)

Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung

1.
Eine nicht frei fahrende Fähre in Fahrt muss bei Nacht führen:
a)
ein von allen Seiten sichtbares weißes helles Licht
mindestens 5,00 m über der Ebene der Einsenkungsmarken; die Höhe darf
jedoch verringert werden, wenn die Länge der Fähre 15,00 m
nicht überschreitet;
b)
ein von allen Seiten sichtbares grünes helles Licht etwa 1,00 m
über dem Licht nach Buchstabe a.
Abbildung aus der Gesetzesquelle
2.
Bei einer Gierfähre am Längsseil in Fahrt muss bei Nacht der
oberste Buchtnachen oder Döpper mit einem weißen hellen Licht
mindestens 3,00 m über dem Wasser versehen sein.
Abbildung aus der Gesetzesquelle

3.
Eine frei fahrende Fähre in Fahrt muss bei Nacht führen:
a)
die Lichter nach Nummer 1;
b)
die Lichter nach § 3.08 Nummer 1 Buchstabe b und c.
Abbildung aus der Gesetzesquelle
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 4 V v. 14.10.2025 I Nr. 242

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR000210012

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 766596431829c9a1eb473564c1939fd154d82497d3b3b81f0e0b7fc198f67bef

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