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§ 3.16Bezeichnung der Fähren in Fahrt (Anlage 3: Bild 34, 35, 36)
Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung
- 1.
- Eine nicht frei fahrende Fähre in Fahrt muss bei Nacht führen:
- a)
- ein von allen Seiten sichtbares weißes helles Licht
mindestens 5,00 m über der Ebene der Einsenkungsmarken; die Höhe darf
jedoch verringert werden, wenn die Länge der Fähre 15,00 m
nicht überschreitet; - b)
- ein von allen Seiten sichtbares grünes helles Licht etwa 1,00 m
über dem Licht nach Buchstabe a.

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- 3.
- Eine frei fahrende Fähre in Fahrt muss bei Nacht führen:
- a)
- die Lichter nach Nummer 1;
- b)
- die Lichter nach § 3.08 Nummer 1 Buchstabe b und c.

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 4 V v. 14.10.2025 I Nr. 242
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR000210012
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 766596431829c9a1eb473564c1939fd154d82497d3b3b81f0e0b7fc198f67bef
