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§ 4.03Verbotene Schallzeichen
Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung
- 1.
- Es darf kein anderes als die in dieser Verordnung vorgesehenen Schallzeichen gebraucht oder unter Umständen gebraucht werden, für die es durch diese Verordnung nicht vorgeschrieben oder zugelassen ist.
- 2.
- Zur Verständigung von Fahrzeug zu Fahrzeug und zwischen Fahrzeug und Land darf jedoch auch ein anderes Schallzeichen verwendet werden, sofern dies zu keiner Verwechslung mit den in dieser Verordnung vorgesehenen Schallzeichen führen kann.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 4 V v. 14.10.2025 I Nr. 242
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR000210012
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 766596431829c9a1eb473564c1939fd154d82497d3b3b81f0e0b7fc198f67bef