Zum Gesetzesinhalt

BinSchStrO

§ 3.24Bezeichnung bestimmter stillliegender Fischereifahrzeuge und der Netze oder Ausleger (Anlage 3: Bild 48)

Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung

1.
Ein Fischereifahrzeug, ein Kleinfahrzeug eingeschlossen, das seine Netze oder Ausleger im Fahrwasser oder in dessen Nähe ausgelegt hat, muss beim Stillliegen bei Nacht die Bezeichnung nach § 3.20 Nummer 1 führen.
2.
Die Netze oder Ausleger des Fahrzeugs nach Nummer 1 müssen bezeichnet sein:
a)
bei Nacht:

durch von allen Seiten sichtbare weiße gewöhnliche Lichter in
ausreichender Zahl, um ihre Lage kenntlich zu machen;
Abbildung aus der Gesetzesquelle
b)
bei Tag:

durch gelbe Döpper oder gelbe Flaggen in ausreichender Zahl, um ihre Lage kenntlich
zu machen.
Abbildung aus der Gesetzesquelle
3.
Die zuständige Behörde kann eine von Nummer 2 Buchstabe b abweichende Bezeichnung vorschreiben oder zulassen.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 4 V v. 14.10.2025 I Nr. 242

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR000210012

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 766596431829c9a1eb473564c1939fd154d82497d3b3b81f0e0b7fc198f67bef

XML-Quelle beim Herausgeber