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Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung

Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 4 V v. 14.10.2025 I Nr. 242

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR000210012

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 766596431829c9a1eb473564c1939fd154d82497d3b3b81f0e0b7fc198f67bef

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Inhaltsverzeichnis

§ 6.20Vermeidung von Wellenschlag§ 6.21Zusammenstellung der Verbände§ 6.22Sperrung der Schifffahrt und gesperrte Wasserflächen§ 6.22aVorbeifahrt an schwimmenden Geräten bei der Arbeit sowie an festgefahrenen oder gesunkenen Fahrzeugen (Anlage 3: Bild 50a, 50b, 52)Abschnitt IV. Fähren§ 6.23Verhalten der FährenAbschnitt V. Durchfahren von Brücken, Wehren und Schleusen§ 6.24Allgemeine Regelungen zum Durchfahren von Brücken und Wehren§ 6.25Durchfahrt unter festen Brücken§ 6.26Durchfahren beweglicher Brücken§ 6.27Durchfahren der Wehre§ 6.28Durchfahren der Schleusen§ 6.28aSchleuseneinfahrt und -ausfahrt§ 6.29Reihenfolge der Schleusungen§ 6.29aDurchfahren der SchiffshebewerkeAbschnitt VI. Unsichtiges Wetter; Benutzung von Radar§ 6.30Allgemeine Regeln für die Fahrt bei unsichtigem Wetter§ 6.31Stillliegende Fahrzeuge§ 6.32Mit Radar fahrende Fahrzeuge§ 6.33Nicht mit Radar fahrende Fahrzeuge§ 6.34Abweichende Regeln für die Fahrt bei unsichtigem WetterAbschnitt VII. Pflichten§ 6.35VerhaltenspflichtenKapitel 7 Regeln für das Stillliegen, das Ankern und das Festmachen§ 7.01Allgemeine Grundsätze für das Stillliegen§ 7.02Liegeverbot§ 7.03Ankern und Verwendung von Pfählen§ 7.04Festmachen§ 7.05Liegestellen§ 7.06Besondere Liegestellen§ 7.07Mindestabstände bei der Beförderung bestimmter gefährlicher Güter beim Stillliegen§ 7.08Wache und Aufsicht§ 7.09VerhaltenspflichtenKapitel 8 Zusatzbestimmungen§ 8.01Höchstabmessungen der Fahrzeuge§ 8.02Geschleppte und schleppende Schubverbände§ 8.03Schubverbände, die andere Fahrzeuge als Schubleichter mitführen§ 8.04Schubverbände, die Trägerschiffsleichter mitführen§ 8.05Fortbewegung von Schubleichtern außerhalb eines Schubverbandes§ 8.06Kupplungen der Schubverbände§ 8.07Sprechverbindung auf Verbänden§ 8.08Begehbarkeit der Schubverbände§ 8.09Bleib-weg-Signal§ 8.10Bade- und Schwimmverbot§ 8.11Bezeichnung von Fanggeräten der Fischerei§ 8.12Bezeichnung beim Einsatz von Tauchern (Anlage 3: Bild 64)§ 8.13Verbot des Kitesurfens§ 8.14Sicherheit an Bord von Fahrzeugen, die Flüssigerdgas (LNG) als Brennstoff nutzen§ 8.15VerhaltenspflichtenKapitel 9 Fahrgastschifffahrt§ 9.01Fahrpläne§ 9.02Anlegestellen§ 9.03Schiffsverkehr an den Anlegestellen§ 9.04Ein- und Aussteigen der Fahrgäste§ 9.05Zurückweisung von Fahrgästen§ 9.06Sicherheit an Bord und an den Anlegestellen§ 9.07Sicherheit an Bord von Fahrzeugen, die für die Beförderung und Übernachtung von mehr als zwölf Fahrgästen zugelassen sind§ 9.08Personenbarkassen und Sportfahrzeuge im Sinne des § 34 Absatz 1 der BinnenschiffsuntersuchungsordnungZweiter Teil Zusätzliche Bestimmungen für einzelne BinnenschifffahrtsstraßenKapitel 10 Neckar§ 10.01Anwendungsbereich§ 10.02Abmessungen der Fahrzeuge und Verbände, Fahrrinnentiefe§ 10.03Zusammenstellung der Verbände§ 10.04Fahrgeschwindigkeit§ 10.05Bergfahrt§ 10.06Begegnen§ 10.07Überholen§ 10.08Wenden§ 10.09Ankern§ 10.10Stillliegen§ 10.11Schifffahrt bei Hochwasser§ 10.12Schifffahrt bei Eis§ 10.13Nachtschifffahrt§ 10.14Einsatz von Trägerschiffsleichtern§ 10.15Meldepflicht§ 10.16Höhe der Brücken, sonstigen festen Überbauten und Freileitungen§ 10.17Kennzeichnung der Brücken- und Wehrdurchfahrten§ 10.18Durchfahren der Brücken, Sperrwerke, Wehre, Schleusen und einzelner Stromstrecken§ 10.19Benutzung der Schleusen, Bootsschleusen und Bootsumsetzanlagen§ 10.20Segeln§ 10.21Bezeichnung der Fahrzeuge§ 10.22Regelungen über den Verkehr§ 10.23Regelungen zum Sprechfunk§ 10.24Sonderbestimmungen für Kleinfahrzeuge§ 10.25Befahren der Altwässer, Kanäle und einzelner Wasserstraßen§ 10.26Schutz der Kanäle und Anlagen§ 10.27Verkehrsbeschränkungen der Schifffahrt§ 10.28Benutzung der Wasserstraßen§ 10.29Verhaltenspflichten des Schiffsführers, der Besatzung an Bord, des Eigentümers und des AusrüstersKapitel 11 Main§ 11.01Anwendungsbereich§ 11.02Abmessungen der Fahrzeuge und Verbände, Fahrrinnentiefe und -breite§ 11.03Zusammenstellung der Verbände§ 11.04Fahrgeschwindigkeit§ 11.05Bergfahrt§ 11.06Begegnen§ 11.07Überholen§ 11.08Wenden§ 11.09Ankern§ 11.10Stillliegen§ 11.11Schifffahrt bei Hochwasser§ 11.12Schifffahrt bei Eis§ 11.13Nachtschifffahrt§ 11.14Einsatz von Trägerschiffsleichtern§ 11.15Meldepflicht§ 11.16Höhe der Brücken, sonstigen festen Überbauten und Freileitungen§ 11.17Kennzeichnung der Brücken- und Wehrdurchfahrten§ 11.18Durchfahren der Brücken, Sperrwerke, Wehre, Schleusen und einzelner Stromstrecken§ 11.19Benutzung der Schleusen, Bootsschleusen und Bootsumsetzanlagen§ 11.20Segeln§ 11.21Bezeichnung der Fahrzeuge§ 11.22Regelungen über den Verkehr§ 11.23Regelungen zum Sprechfunk§ 11.24Sonderbestimmungen für Kleinfahrzeuge§ 11.25Befahren der Altwässer, Kanäle und einzelner Wasserstraßen§ 11.26Schutz der Kanäle und Anlagen§ 11.27Verkehrsbeschränkungen der Schifffahrt§ 11.28Benutzung der Wasserstraßen§ 11.29Verhaltenspflichten des Schiffsführers, der Besatzung an Bord, des Eigentümers und des AusrüstersKapitel 12 Main-Donau-Kanal