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§ 3.12Bezeichnung der Fahrzeuge unter Segel in Fahrt (Anlage 3: Bild 17)
Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung
- 1.
- Ein Fahrzeug unter Segel in Fahrt muss bei Nacht führen:
- a)
- die Seitenlichter nach § 3.08 Nummer 1 Buchstabe b, jedoch können
diese gewöhnliche Lichter sein; - b)
- ein Hecklicht nach § 3.08 Nummer 1 Buchstabe c.

- 2.
- Nummer 1 gilt nicht für ein Kleinfahrzeug; für ein Kleinfahrzeug unter Segel in Fahrt gilt § 3.13 Nummer 4 und 6.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 4 V v. 14.10.2025 I Nr. 242
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR000210012
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 766596431829c9a1eb473564c1939fd154d82497d3b3b81f0e0b7fc198f67bef