BinSchStrO
§ 1.04Allgemeine Sorgfaltspflicht
Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung
- 1.
- die Gefährdung von Menschenleben zu vermeiden,
- 2.
- die Beschädigung anderer Fahrzeuge oder Schwimmkörper, der Ufer, der Regelungsbauwerke sowie von Anlagen jeder Art in der Wasserstraße oder an ihren Ufern zu vermeiden,
- 3.
- die Behinderung der Schifffahrt zu vermeiden und
- 4.
- jede vermeidbare Beeinträchtigung der Umwelt zu verhindern.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 4 V v. 14.10.2025 I Nr. 242
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR000210012
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 766596431829c9a1eb473564c1939fd154d82497d3b3b81f0e0b7fc198f67bef