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§ 6.11Überholverbot durch Schifffahrtszeichen

Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung

Unbeschadet des § 6.08 Nummer 1 besteht
1.
auf einer Strecke, deren Beginn durch das Tafelzeichen A.2
(Anlage 7) gekennzeichnet ist, ein allgemeines Überholverbot;
Abbildung aus der Gesetzesquelle
2.
auf einer Strecke, deren Beginn durch das Tafelzeichen A.3
(Anlage 7) gekennzeichnet ist, ein Überholverbot für Verbände untereinander;
dies gilt nicht, sofern einer der Verbände ein Schubverband ist,
dessen Länge 110,00 m und dessen Breite 12,00 m nicht überschreiten.
Abbildung aus der Gesetzesquelle
amtlicher Hinweis: Vorschrift gilt weder für ein Kleinfahrzeug oder einen Verband im Sinne des § 6.02 Nummer 1 Satz 1 noch ist sie ihm gegenüber anzuwenden.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 4 V v. 14.10.2025 I Nr. 242

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR000210012

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 766596431829c9a1eb473564c1939fd154d82497d3b3b81f0e0b7fc198f67bef

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