BinSchStrO
§ 1.26Fahrgeschwindigkeit
Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung
- 1.
- für ein Kleinfahrzeug, das einen oder mehrere Wasserskiläufer auf den für das Wasserskilaufen durch das Zeichen E.17 freigegebenen Strecken zieht,
- 2.
- für ein Wassermotorrad auf den durch das Zeichen E.22 freigegebenen Strecken,
- 3.
- für ein Fahrzeug mit Sondererlaubnis von der zuständigen Behörde.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 4 V v. 14.10.2025 I Nr. 242
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR000210012
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 766596431829c9a1eb473564c1939fd154d82497d3b3b81f0e0b7fc198f67bef