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§ 3.25Bezeichnung schwimmender Geräte bei der Arbeit sowie festgefahrener oder gesunkener Fahrzeuge (Anlage 3: Bild 49a, 49b, 50a, 50b, 51, 52)

Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung

1.
Ein schwimmendes Gerät bei der Arbeit oder ein Fahrzeug, das in der Wasserstraße Arbeiten, Peilungen oder andere Messungen ausführt und dabei stillliegt, muss führen:
a)
nach der Seite oder den Seiten, an der oder denen die Durchfahrt frei ist:
aa)
bei Nacht:

übereinander zwei grüne gewöhnliche Lichter oder zwei
grüne helle Lichter;
Abbildung aus der Gesetzesquelle
bb)
bei Tag:

entweder
aaa)
das Tafelzeichen E.1 (Anlage 7)
Abbildung aus der Gesetzesquelle
oder
bbb)
zwei grüne Doppelkegel übereinander in einem
Abstand von 1,00 m
Abbildung aus der Gesetzesquelle
und gegebenenfalls
b)
nach der Seite, an der die Durchfahrt nicht frei ist:
aa)
bei Nacht:

ein rotes gewöhnliches Licht oder ein rotes helles Licht in
gleicher Höhe und von gleicher Stärke wie das nach
Buchstabe a Doppelbuchstabe aa gezeigte oberste grüne Licht;
Abbildung aus der Gesetzesquelle
bb)
bei Tag:

entweder
aaa)
das Tafelzeichen A.1 (Anlage 7) in gleicher Höhe wie
das Tafelzeichen nach Buchstabe a Doppelbuchstabe
bb Dreifachbuchstabe aaa
Abbildung aus der Gesetzesquelle
oder
bbb)
einen roten Ball in gleicher Höhe wie der oberste Doppelkegel nach Buchstabe a Doppelbuchstabe bb Dreifachbuchstabe bbb.
Abbildung aus der Gesetzesquelle
Wenn das in Satz 1 genannte Fahrzeug gegen Sog oder Wellenschlag geschützt werden muss, muss es führen:
a)
nach der Seite oder den Seiten, an der die Durchfahrt frei ist:
aa)
bei Nacht:

ein rotes gewöhnliches Licht und ein weißes gewöhnliches
Licht oder ein rotes helles und ein weißes helles Licht, das
rote Licht 1,00 m über dem weißen;
Abbildung aus der Gesetzesquelle
bb)
bei Tag:

eine Flagge, deren obere Hälfte rot und deren untere Hälfte
weiß ist, oder zwei Flaggen übereinander, die
obere rot, die untere weiß,
Abbildung aus der Gesetzesquelle
b)
nach der Seite, an der die Durchfahrt nicht frei ist:
aa)
bei Nacht:

ein rotes Licht in gleicher Höhe und von gleicher Stärke wie das nach Buchstabe a Doppelbuchstabe aa gezeigte rote Licht;
bb)
bei Tag:

eine rote Flagge in gleicher Höhe wie die weiß-rote Flagge oder die rote Flagge auf der anderen Seite.
Die Bezeichnung nach den Sätzen 1 und 2 ist so hoch zu setzen, dass sie von allen Seiten sichtbar ist. Die Flaggen können durch Tafeln gleicher Farbe ersetzt werden.
2.
Ein festgefahrenes oder gesunkenes Fahrzeug muss die Bezeichnung nach Nummer 1 Satz 2 Buchstabe a und b führen. Liegt ein gesunkenes Fahrzeug so, dass die Zeichen nicht auf ihm angebracht werden können, müssen sie auf Nachen, Tonnen oder in anderer geeigneter Weise gesetzt werden.

Abbildung aus der GesetzesquelleAbbildung aus der Gesetzesquelle
3.
Die zuständige Behörde kann von der Führung der Bezeichnung nach Nummer 1 Satz 1 Buchstabe a und b befreien.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 4 V v. 14.10.2025 I Nr. 242

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR000210012

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 766596431829c9a1eb473564c1939fd154d82497d3b3b81f0e0b7fc198f67bef

XML-Quelle beim Herausgeber