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BinSchStrO

§ 1.06Benutzung der Wasserstraße

Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung

1.
Unbeschadet der für die einzelnen Binnenschifffahrtsstraßen geltenden Einschränkungen muss der Schiffsführer sicherstellen, dass Länge, Breite, Höhe, Tiefgang und Geschwindigkeit seines Fahrzeugs oder Verbandes den Gegebenheiten der Wasserstraße und der Anlagen unter Beachtung der für Fahrwassertiefen und Brückenhöhen geltenden Vorschriften angepasst sind. Satz 1 gilt hinsichtlich der Geschwindigkeit für die nach § 1.03 Nummer 3 für Kurs und Geschwindigkeit verantwortliche Person entsprechend. Der Eigentümer und der Ausrüster dürfen jeweils die Inbetriebnahme eines Fahrzeugs oder Verbandes nur anordnen oder zulassen, wenn die Länge, Breite, Höhe, Tiefgang und Geschwindigkeit seines Fahrzeugs oder Verbandes den Gegebenheiten der Wasserstraße und der Anlagen unter Beachtung der für Fahrwassertiefen und Brückenhöhen geltenden Vorschriften angepasst sind.
2.
Die zuständige Behörde kann ein Fahrzeug oder einen Verband, das oder der die in den zusätzlichen Bestimmungen für die einzelnen Binnenschifffahrtsstraßen festgesetzten Abmessungen und Abladetiefen überschreitet, zulassen, wenn dadurch der Zustand oder die Benutzung der Wasserstraßen sowie der übrige Schiffsverkehr nicht über Gebühr beeinträchtigt werden. Die Zulassung kann zeitlich und örtlich beschränkt werden.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 4 V v. 14.10.2025 I Nr. 242

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR000210012

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 766596431829c9a1eb473564c1939fd154d82497d3b3b81f0e0b7fc198f67bef

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