Zum Gesetzesinhalt

GWKHV

Verordnung über das Herkunftsnachweisregister für Gas und das Herkunftsnachweisregister für Wärme oder Kälte

Fassungsangaben der Quelle

Stand: Geändert durch Art. 8 Abs. 9 G v. 23.7.2026 I Nr. 226

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR08B0A0024

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): e95cb6ae91c1d7b6477dd1c2f3f7fb168a86c7afa4e8044df9f7e405d9247fde

XML-Quelle beim Herausgeber

Inhaltsverzeichnis

Allgemeine HinweiseEingangsformelInhaltsübersichtAbschnitt 1 Allgemeine Vorschriften§ 1Gegenstand dieser Verordnung§ 2BegriffsbestimmungenAbschnitt 2 Herkunftsnachweisregister§ 3Zuständige Behörde§ 4Elektronisches System§ 5Gemeinsame Datenbank§ 6Rechts- und Fachaufsicht über die zuständige BehördeAbschnitt 3 Konto§ 7Konto§ 8Kommunikationssystem§ 9Kontoeröffnung und -führungAbschnitt 4 Registrierung von Anlagen§ 10Grundsätze der Anlagenregistrierung§ 11Antrag auf Registrierung§ 12Prüfung des Antrags§ 13AnlagenkennnummerAbschnitt 5 HerkunftsnachweiseUnterabschnitt 1 Allgemeine Vorschriften§ 14Ausstellung und Form eines Herkunftsnachweises§ 15Antrag auf Ausstellung§ 16Ausstellung eines Herkunftsnachweises für strombasiertes Gas oder strombasierte thermische Energie§ 17Mindestangaben in Herkunftsnachweisen§ 18Zusätzliche Angaben in Herkunftsnachweisen§ 19Anerkennung ausländischer Herkunftsnachweise§ 20Übertragung§ 21Verwendung, Entwertung und Erklärung des Verfalls§ 22LöschungUnterabschnitt 2 Besondere Anforderungen an die Ausstellung und Entwertung von Herkunftsnachweisen für Gas§ 23Ausstellung von Herkunftsnachweisen für Gas§ 24Unterscheidbarkeit§ 25Zusätzliche Mindestangaben im Herkunftsnachweis für Gas§ 26Zusätzliche Angaben im Herkunftsnachweis für Gas§ 27Entwertung bei netzgebundenem GasverbrauchUnterabschnitt 3 Besondere Anforderungen an die Ausstellung und Entwertung von Herkunftsnachweisen für Wärme oder Kälte§ 28Ausstellung und Inhalt von Herkunftsnachweisen für Wärme oder Kälte§ 29Ausstellung eines Herkunftsnachweises für Wärme oder Kälte für strombasierte thermische Energie§ 30Ausstellung eines Herkunftsnachweises für Wärme oder Kälte für gasbasierte thermische Energie§ 31Unterscheidbarkeit§ 32Zusätzliche Mindestangaben in Herkunftsnachweisen für Wärme oder Kälte§ 33Zusätzliche Angaben in Herkunftsnachweisen für Wärme oder Kälte§ 34Vermarktung thermischer Energie§ 35EntwertungAbschnitt 6 Verarbeitung von Daten§ 36Datenschutz und Datensicherheit§ 37Erforderlichkeit der Datenverarbeitung§ 38Löschung von Daten§ 39Überprüfung der gespeicherten Daten; DatenübermittlungAbschnitt 7 Verordnungsermächtigung; Schlussvorschrift§ 40Subdelegation an das Umweltbundesamt§ 41Beleihung§ 42Ordnungswidrigkeiten§ 43Evaluierung§ 44Inkrafttreten