Zum Gesetzesinhalt

GWKHV

§ 8Kommunikationssystem

Verordnung über das Herkunftsnachweisregister für Gas und das Herkunftsnachweisregister für Wärme oder Kälte

(1) Das Umweltbundesamt stellt ein Kommunikationssystem sowie ein Postfach innerhalb des Kommunikationssystems zur Führung eines Kontos zur Verfügung.
(2) Registerteilnehmer sind verpflichtet, für die Kommunikation mit dem Umweltbundesamt einen Zugang zu diesem Kommunikationssystem zu eröffnen und den Zugang zu nutzen, insbesondere für die Stellung von Anträgen, die Abgabe von Erklärungen sowie die Übermittlung von Daten und Dokumenten.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Geändert durch Art. 8 Abs. 9 G v. 23.7.2026 I Nr. 226

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR08B0A0024

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): e95cb6ae91c1d7b6477dd1c2f3f7fb168a86c7afa4e8044df9f7e405d9247fde

XML-Quelle beim Herausgeber