(1) Ein Herkunftsnachweis für Gas darf zur Kennzeichnung der Lieferung von Gas an einen Letztverbraucher und ein Herkunftsnachweis für Wärme oder Kälte darf zur Kennzeichnung der Lieferung von thermischer Energie an einen Endkunden verwendet werden, wenn
1.
der Kontoinhaber die Entwertung des auf seinem Konto befindlichen Herkunftsnachweises für Gas oder des auf seinem Konto befindlichen Herkunftsnachweises für Wärme oder Kälte beim Umweltbundesamt beantragt hat und
2.
das Umweltbundesamt dem Antrag stattgegeben hat.
(2) Es ist untersagt, die Entwertung eines Herkunftsnachweises für Gas oder eines Herkunftsnachweises für Wärme oder Kälte zu beantragen, wenn die Entwertung im Falle des § 15 Absatz 2 im Widerspruch zu dem Antrag auf die Registrierung der nachgewiesenen Energiemenge in einem massenbilanzierten Verfahren stünde.
(3) Das Umweltbundesamt erklärt einen Herkunftsnachweis für Gas oder einen Herkunftsnachweis für Wärme oder Kälte für verfallen, wenn seit der Erzeugung der dem Herkunftsnachweis zugrunde liegenden Energiemenge mehr als 18 Kalendermonate vergangen sind. Bis zum Ablauf von 18 Kalendermonaten ist eine Entwertung zulässig. Nach diesem Zeitpunkt darf ein Herkunftsnachweis für Gas und ein Herkunftsnachweis für Wärme oder Kälte nicht mehr übertragen oder entwertet werden.
Fassungsangaben der Quelle
Stand: Geändert durch Art. 8 Abs. 9 G v. 23.7.2026 I Nr. 226
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