(1) Das Umweltbundesamt stellt einen Herkunftsnachweis für Gas für strombasiertes Gas aus erneuerbaren Energien oder einen Herkunftsnachweis für Wärme oder Kälte für strombasierte thermische Energie aus erneuerbaren Energien aus, wenn zur Erzeugung des Gases oder der thermischen Energie Strom aus erneuerbaren Energien genutzt wurde.
(2) Im Sinne des Absatzes 1 ist Strom dann als aus erneuerbarer Energie erzeugt anzusehen, wenn
1.
Herkunftsnachweise nach § 79 Absatz 1 Nummer 3 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes für den zur Energieerzeugung verbrauchten Strom entwertet wurden,
2.
die Voraussetzungen des § 4 der Verordnung zur Anrechnung von strombasierten Kraftstoffen und mitverarbeiteten biogenen Ölen auf die Treibhausgasquote erfüllt sind,
3.
die Voraussetzungen des § 5 der Verordnung zur Anrechnung von strombasierten Kraftstoffen und mitverarbeiteten biogenen Ölen auf die Treibhausgasquote erfüllt sind oder
4.
die Voraussetzungen des § 9 der Verordnung zur Anrechnung von strombasierten Kraftstoffen und mitverarbeiteten biogenen Ölen auf die Treibhausgasquote erfüllt sind.
(3) Im Antrag auf Ausstellung eines Herkunftsnachweises für Gas, der für strombasiertes Gas ausgestellt wird, oder eines Herkunftsnachweises für Wärme oder Kälte, der für strombasierte thermische Energie ausgestellt wird, muss der Anlagenbetreiber dem Umweltbundesamt zusätzlich zu den Angaben nach § 15 die Angabe übermitteln, ob für die Erzeugung Herkunftsnachweise nach § 79 Absatz 1 Nummer 3 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes entwertet wurden.
(4) Im Antrag auf Ausstellung eines Herkunftsnachweises für Gas, der für strombasiertes Gas ausgestellt wird, muss der Anlagenbetreiber dem Umweltbundesamt zusätzlich zu den Angaben nach § 15 und nach Absatz 3 die Angabe übermitteln, ob die Voraussetzungen des Teils 2 der Verordnung zur Anrechnung von strombasierten Kraftstoffen und mitverarbeiteten biogenen Ölen auf die Treibhausgasquote erfüllt sind.
Fassungsangaben der Quelle
Stand: Geändert durch Art. 8 Abs. 9 G v. 23.7.2026 I Nr. 226
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