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GWKHV

§ 10Grundsätze der Anlagenregistrierung

Verordnung über das Herkunftsnachweisregister für Gas und das Herkunftsnachweisregister für Wärme oder Kälte

Auf Antrag des Anlagenbetreibers registriert das Umweltbundesamt jede Anlage zur Erzeugung von Gas in dem Herkunftsnachweisregister für Gas oder jede Anlage zur Erzeugung von thermischer Energie in dem Herkunftsnachweisregister für Wärme oder Kälte und weist die jeweilige Anlage dem Konto des Anlagenbetreibers zu.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Geändert durch Art. 8 Abs. 9 G v. 23.7.2026 I Nr. 226

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR08B0A0024

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): e95cb6ae91c1d7b6477dd1c2f3f7fb168a86c7afa4e8044df9f7e405d9247fde

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