GWKHV
§ 15Antrag auf Ausstellung
- 1.
- für die bereits ein inländischer Herkunftsnachweis nach § 14 Absatz 1 Satz 1 oder ein ausländischer Herkunftsnachweis im Sinne des § 19 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 ausgestellt worden ist oder
- 2.
- die vor dem Kalendermonat der vollständigen Anlagenregistrierung nach § 12 Absatz 4 Satz 2 erzeugt worden sind.
- 1.
- die erzeugte Energiemenge,
- 2.
- die eingespeiste Energiemenge,
- 3.
- die Angabe, ob für die Energieeinheit bereits
- a)
- ein Herkunftsnachweis für Gas oder ein Herkunftsnachweis für Wärme oder Kälte oder ein sonstiger Nachweis der Kennzeichnung ausgestellt wurde oder
- b)
- ein sonstiger Nachweis ausgestellt wurde, der der Kennzeichnung oder einem anderen Verfahren zum Ausweis einer Energielieferung im Inland oder Ausland dient,
- c)
- eine Erfassung in einem massenbilanzierten Verfahren erfolgt ist,
- 4.
- die Herstellungsweise der Energie,
- 5.
- die Energiequelle oder der Energieträger, der zur Erzeugung genutzt wurde,
- 6.
- den Beginn und das Ende der Erzeugung der Energieeinheit, für die der Herkunftsnachweis ausgestellt wird,
- 7.
- die Angaben nach § 11 Absatz 1 und die von dem Umweltbundesamt vergebene Anlagenkennnummer sowie
- 8.
- die Angabe, ob und in welcher Weise
- a)
- für die Anlage Investitionsbeihilfen geleistet wurden,
- b)
- für die Erzeugung von Energie aus der Anlage Betriebsbeihilfen geleistet wurden,
- c)
- die Erzeugung der Energieeinheit in sonstiger Weise gefördert wurde.
- 1.
- die Art des Inverkehrbringens des Gases,
- 2.
- die Bezeichnung und die Herstellungsweise des Gases und
- 3.
- der Energieträger oder das Substrat, aus dem das Gas erzeugt oder der zur Herstellung des Gases umgewandelt worden ist.
- 1.
- die Art der thermischen Energie,
- 2.
- die Angabe, ob die thermische Energie selbst genutzt und nicht an einen Kunden oder Letztverbraucher geliefert wurde.
- 1.
- die Art der eingesetzten Biomasse,
- 2.
- die Angabe, ob die Nachhaltigkeitsvoraussetzungen nach Teil 2 der Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung vom 2. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5126), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 13. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2286) geändert worden ist, in Bezug auf die eingesetzten Brennstoffe und Anlagen erfüllt sind, oder
- 3.
- die Angabe, ob die Nachhaltigkeitsvoraussetzungen nach Teil 2 der Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung vom 2. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5126, 5143) in Bezug auf die eingesetzten Brennstoffe erfüllt sind.
Stand: Geändert durch Art. 8 Abs. 9 G v. 23.7.2026 I Nr. 226
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR08B0A0024
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): e95cb6ae91c1d7b6477dd1c2f3f7fb168a86c7afa4e8044df9f7e405d9247fde