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GWKHV

§ 23Ausstellung von Herkunftsnachweisen für Gas

Verordnung über das Herkunftsnachweisregister für Gas und das Herkunftsnachweisregister für Wärme oder Kälte

(1) Das Umweltbundesamt stellt auf Antrag des Anlagenbetreibers einen Herkunftsnachweis für Gas nach § 14 Absatz 1 aus für solches Gas, das seit dem Beginn desjenigen Kalendermonats an Letztverbraucher geliefert worden ist, in dem die Anlage im Herkunftsnachweisregister nach § 3 Satz 2 registriert wurde, und das
1.
aus oder auf Basis von erneuerbarer Energie erzeugt wurde oder
2.
die Anforderungen an kohlenstoffarmes Gas nach § 2 Nummer 10 des Herkunftsnachweisregistergesetzes erfüllt.
Das Umweltbundesamt stellt nach Satz 1 Nummer 2 einen Herkunftsnachweis für Gas für kohlenstoffarmen Wasserstoff in Form von blauem Wasserstoff nach § 3 Absatz 1 Nummer 4 des Wärmeplanungsgesetzes vom 20. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 394), orangem Wasserstoff nach § 3 Absatz 1 Nummer 8 des Wärmeplanungsgesetzes oder türkisem Wasserstoff nach § 3 Absatz 1 Nummer 12 des Wärmeplanungsgesetzes aus.
(2) Sofern ein Herkunftsnachweis für Gas zur Vermarktung verwendet wird und für die dem vermarkteten Gas zugrunde liegende Anlage Investitionsbeihilfen oder sonstige Förderung für die Erzeugung des Gases nach Artikel 2 Nummer 5 der Richtlinie (EU) 2018/2001 geleistet werden, ist der Marktwert dieser Herkunftsnachweise bei der Berechnung der finanziellen Förderung zu berücksichtigen. Der Anlagenbetreiber muss die Absicht zur Vermarktung bei der für die Förderung zuständigen Stelle unverzüglich nach Antragstellung anzeigen.

Fußnoten und Hinweise der Quelle

(+++ § 23: Zur Anwendung vgl. § 14 Abs. 1 +++)
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Geändert durch Art. 8 Abs. 9 G v. 23.7.2026 I Nr. 226

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR08B0A0024

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): e95cb6ae91c1d7b6477dd1c2f3f7fb168a86c7afa4e8044df9f7e405d9247fde

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