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GWKHV

§ 38Löschung von Daten

Verordnung über das Herkunftsnachweisregister für Gas und das Herkunftsnachweisregister für Wärme oder Kälte

Das Umweltbundesamt löscht Daten, die nicht mehr erforderlich sind für
1.
die Registerführung nach § 3 Satz 2,
2.
die Rechts- und Fachaufsicht durch das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz,
3.
den Vollzug dieser Verordnung durch das Umweltbundesamt oder
4.
energiestatistische Zwecke.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Geändert durch Art. 8 Abs. 9 G v. 23.7.2026 I Nr. 226

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR08B0A0024

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): e95cb6ae91c1d7b6477dd1c2f3f7fb168a86c7afa4e8044df9f7e405d9247fde

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