(1) Das Umweltbundesamt erkennt auf Antrag eines Kontoinhabers einen Herkunftsnachweis für Gas oder einen Herkunftsnachweis für Wärme oder Kälte hinsichtlich der in Artikel 19 Absatz 7 Buchstabe a bis f der Richtlinie (EU) 2018/2001 genannten Angaben an, wenn der Herkunftsnachweis von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union erstellt worden ist. Das Umweltbundesamt kann auf Antrag eines Kontoinhabers zusätzliche Angaben eines Herkunftsnachweises anerkennen, sofern sie als Angaben in einem Herkunftsnachweis nach dieser Verordnung vorgesehen sind.
(2) Das Umweltbundesamt erkennt einen von einem Drittstaat ausgestellten Herkunftsnachweis für Gas oder einen Herkunftsnachweis für Wärme oder Kälte an, wenn
1.
die Europäische Union mit diesem Drittstaat ein Abkommen über die gegenseitige Anerkennung von in der Europäischen Union ausgestellten Herkunftsnachweisen und in diesem Drittstaat eingerichteten kompatiblen Herkunftsnachweissystemen geschlossen hat und
2.
Energie direkt ein- oder ausgeführt wird.
Das Umweltbundesamt kann auf Antrag eines Kontoinhabers zusätzliche Angaben eines Herkunftsnachweises anerkennen.
(3) Die Anerkennung nach Absatz 1 oder Absatz 2 kann verweigert werden, wenn begründete Zweifel an der Richtigkeit, der Zuverlässigkeit oder der Wahrhaftigkeit des ausländischen Herkunftsnachweises bestehen. Das Umweltbundesamt kann im Falle des Satzes 1 zusätzliche Erläuterungen oder die Vorlage weiterer Unterlagen verlangen.
Fassungsangaben der Quelle
Stand: Geändert durch Art. 8 Abs. 9 G v. 23.7.2026 I Nr. 226
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