(1) Das Umweltbundesamt prüft die Plausibilität der übermittelten Daten und kann zu diesem Zwecke vom Anlagenbetreiber Erläuterungen zu den übermittelten Daten oder die Vorlage weiterer Unterlagen verlangen. Bei der Entscheidung über die Anforderung von Erläuterungen ist der Aufwand für Anlagen zur Erzeugung von Gas oder von thermischer Energie mit einer installierten Leistung von weniger als 50 Kilowatt zu berücksichtigen.
(2) Bei begründeten Zweifeln kann das Umweltbundesamt im Einzelfall die Bestätigung der übermittelten Daten durch einen qualifizierten und unabhängigen Gutachter verlangen. Die Bestätigung der übermittelten Daten kann auch durch eine fachkundige interne Person des Anlagenbetreibers erfolgen, die als Energiemanagementbeauftragte nach DIN EN ISO 50001, Ausgabe Dezember 2018, oder als Umweltmanagementbeauftragte nach der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 über die freiwillige Teilnahme von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für Umweltmanagement und Umweltbetriebsprüfung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 761/2001, sowie der Beschlüsse der Kommission 2001/681/EG und 2006/193/EG (ABl. L 342 vom 22.12.2009, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung zertifiziert ist.
(3) Abweichend von Absatz 1 kann das Umweltbundesamt entscheiden, die Registrierung einer Anlage zur Erzeugung thermischer Energie erst nach Vorlage geeigneter Unterlagen vorzunehmen, durch die die Richtigkeit der übermittelten Daten bestätigt wird. Das Umweltbundesamt kann Anlagentypen bestimmen, bei denen die Richtigkeit der vorgelegten Dokumente durch einen Gutachter bestätigt werden muss oder die Bestätigung der Richtigkeit der übermittelten Daten durch eine fachkundige interne Person nach Absatz 2 Satz 2 ausreichend ist.
(4) Die vom Umweltbundesamt angeforderten Erläuterungen und Unterlagen oder Bestätigungen nach den Absätzen 1 bis 3 sind unverzüglich nach der Anforderung zu übermitteln. Das Umweltbundesamt soll über die Registrierung der Anlage binnen eines Monats nach Eingang der vollständigen Antragsunterlagen entscheiden.
Die Norm ist bei der Beuth Verlag GmbH, Berlin, erschienen und bei der Deutschen Nationalbibliothek archivmäßig gesichert niedergelegt.
Fassungsangaben der Quelle
Stand: Geändert durch Art. 8 Abs. 9 G v. 23.7.2026 I Nr. 226
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