GWKHV
§ 30Ausstellung eines Herkunftsnachweises für Wärme oder Kälte für gasbasierte thermische Energie
- 1.
- thermische Energie aus oder auf Basis von Gas nach § 14 Absatz 1, die im Sinne des § 28 Satz 1 Nummer 1 aus oder auf Basis von erneuerbarer Energie erzeugt wurde, sofern für die Erzeugung der thermischen Energie
- a)
- Biogas verbraucht wurde,
- b)
- Gas verbraucht wurde und Herkunftsnachweise für Gas nach § 23 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 in entsprechendem Umfang entwertet wurden oder
- c)
- Gas verbraucht wurde und Massenbilanzierungsnachweise in entsprechendem Umfang vorgelegt wurden,
- 2.
- die Menge an aus oder auf Basis von Gas erzeugter thermischer Energie im Sinne des § 28 Satz 1 Nummer 1, die abzüglich der Energiemenge des zur Erzeugung verbrauchten Gases aus Umgebungsenergie oder Geothermie erzeugt wurde,
- 3.
- die Menge an thermischer Energie aus oder auf Basis von Gas im Sinne des § 28 Satz 1 Nummer 2, die abzüglich der Energiemenge des zur Erzeugung verbrauchten Gases aus unvermeidbarer Abwärme erzeugt wurde, oder
- 4.
- die Menge an thermischer Energie aus oder auf Basis von Gas, die im Sinne des § 28 Satz 1 Nummer 4 aus anderen Energiequellen erzeugt wurde.
- 1.
- für die Gaserzeugungsanlage Investitionsbeihilfen geleistet wurden,
- 2.
- für die Erzeugung von Gas aus der Gaserzeugungsanlage Betriebsbeihilfen geleistet wurden und
- 3.
- die Erzeugung des Gases in sonstiger Weise gefördert wurde.
Fußnoten und Hinweise der Quelle
Stand: Geändert durch Art. 8 Abs. 9 G v. 23.7.2026 I Nr. 226
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR08B0A0024
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): e95cb6ae91c1d7b6477dd1c2f3f7fb168a86c7afa4e8044df9f7e405d9247fde