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GWKHV

§ 7Konto

Verordnung über das Herkunftsnachweisregister für Gas und das Herkunftsnachweisregister für Wärme oder Kälte

(1) Voraussetzung für die Registrierung einer Erzeugungsanlage für Gas oder thermische Energie sowie für die Ausstellung, Inhaberschaft, Anerkennung, Übertragung, Verwendung oder Entwertung eines Herkunftsnachweises für Gas oder eines Herkunftsnachweises für Wärme oder Kälte ist ein Konto im jeweiligen Herkunftsnachweisregister nach § 3.
(2) Jede natürliche und jede juristische Person und jede Personengesellschaft erhält auf Antrag beim Umweltbundesamt ein Konto in einem Herkunftsnachweisregister.
(3) Das Umweltbundesamt sperrt oder schließt auf Antrag des Kontoinhabers dessen Konto. Ist das Erreichen der Zwecke des Herkunftsnachweisregisters für Gas oder des Herkunftsnachweisregisters für Wärme oder Kälte gefährdet, so kann das Umweltbundesamt ein Konto vorläufig sperren oder schließen sowie einen Kontoinhaber vorläufig oder dauerhaft von der weiteren Nutzung des jeweiligen Herkunftsnachweisregisters nach § 3 ausschließen. Die vorläufige Sperrung eines Kontos ist aufzuheben, wenn der Grund für die Sperrung nicht mehr besteht.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Geändert durch Art. 8 Abs. 9 G v. 23.7.2026 I Nr. 226

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR08B0A0024

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): e95cb6ae91c1d7b6477dd1c2f3f7fb168a86c7afa4e8044df9f7e405d9247fde

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