GWKHV
§ 39Überprüfung der gespeicherten Daten; Datenübermittlung
- 1.
- Gas aus oder auf Basis von thermischer Energie sowie
- 2.
- thermischer Energie aus Gas aus oder auf Basis von erneuerbarer Energie oder kohlenstoffarmem Gas.
- 1.
- im Herkunftsnachweisregister nach § 79 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes gespeichert sind,
- 2.
- im Marktstammdatenregister nach § 111e Absatz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes, das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 5. Februar 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 32) geändert worden ist, gespeichert sind,
- 3.
- im Register Biostrom nach § 44 der Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung gespeichert sind,
- 4.
- im Register Biokraftstoffe nach § 42 der Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung gespeichert sind,
- 5.
- der zuständigen Stelle nach § 37d Absatz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Mai 2013 (BGBl. I S. 1274; 2021 I S. 123), das zuletzt durch Artikel 11 Absatz 3 des Gesetzes vom 26. Juli 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 202) geändert worden ist, vorliegen,
- 6.
- in der Datenbank Nachhaltige-Biomasse-Systeme gespeichert sind,
- 7.
- im Biogasregister der Deutschen Energie-Agentur gespeichert sind oder
- 8.
- das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle im Rahmen der Durchführung seiner Aufgaben nach dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz oder nach der Richtlinie für die Bundesförderung für effiziente Wärmenetze „BEW“ vom 1. August 2022 (Banz AT 18.08.2022 B1) erhoben und gespeichert hat.
- 1.
- das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie,
- 2.
- das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz,
- 3.
- das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft,
- 4.
- die nachgeordneten Behörden der in den Nummern 1 bis 3 genannten Bundesministerien,
- 5.
- Behörden anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union und von Drittstaaten sowie
- 6.
- Organe der Europäischen Union.
- 1.
- die bei der Durchführung der Abrufe verwendeten Daten,
- 2.
- den Tag und die Uhrzeit der Abrufe,
- 3.
- die Kennung der abrufenden Dienststelle und
- 4.
- die abgerufenen Daten.
Fußnoten und Hinweise der Quelle
Stand: Geändert durch Art. 8 Abs. 9 G v. 23.7.2026 I Nr. 226
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR08B0A0024
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): e95cb6ae91c1d7b6477dd1c2f3f7fb168a86c7afa4e8044df9f7e405d9247fde
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Im Text genannte Vorschriften (2)
- § 42 Biokraft-NachVRegister Biokraftstoffe
„… 44 der Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung gespeichert sind, 4. im Register Biokraftstoffe nach § 42 der Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung gespeichert sind, 5. der zuständigen Stelle nach § 37d Absatz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in der Fassung der …“
- § 44 BioSt-NachVRegister Biostrom
„… ruar 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 32) geändert worden ist, gespeichert sind, 3. im Register Biostrom nach § 44 der Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung gespeichert sind, 4. im Register Biokraftstoffe nach § 42 der Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung gespeichert sind, …“