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GWKHV

§ 28Ausstellung und Inhalt von Herkunftsnachweisen für Wärme oder Kälte

Verordnung über das Herkunftsnachweisregister für Gas und das Herkunftsnachweisregister für Wärme oder Kälte

Das Umweltbundesamt stellt auf Antrag des Anlagenbetreibers einen Herkunftsnachweis für Wärme oder Kälte nach § 14 Absatz 1 für thermische Energie aus, die jeweils seit dem Beginn desjenigen Kalendermonats erzeugt und geliefert worden ist, in dem die Anlage im Herkunftsnachweisregister nach § 3 Satz 2 registriert wurde, und die
1.
aus oder auf Basis von erneuerbarer Energie erzeugt worden ist,
2.
aus unvermeidbarer Abwärme nach § 2 Nummer 14 des Herkunftsnachweisregistergesetzes stammt,
3.
aus thermischer Abfallbehandlung erzeugt worden ist, nicht unter Nummer 1 fällt und unter Einhaltung der Vorgaben des Kreislaufwirtschaftsgesetzes vom 24. Februar 2012 (BGBl. I S. 212), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 2. März 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 56) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung gewonnen worden ist oder
4.
aus anderen Energiequellen erzeugt worden ist.
Ein Herkunftsnachweis für Wärme oder Kälte kann abweichend von § 4 Absatz 2 des Herkunftsnachweisregistergesetzes für thermische Energie ausgestellt werden, die der Anlagenbetreiber selbst nutzt. Der Herkunftsnachweis für Wärme oder Kälte weist die Art der thermischen Energie aus.

Fußnoten und Hinweise der Quelle

(+++ § 28: Zur Anwendung vgl. § 14 Abs. 1 +++)
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Geändert durch Art. 8 Abs. 9 G v. 23.7.2026 I Nr. 226

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR08B0A0024

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): e95cb6ae91c1d7b6477dd1c2f3f7fb168a86c7afa4e8044df9f7e405d9247fde

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