GWKHV
§ 11Antrag auf Registrierung
- 1.
- den Standort der Anlage,
- 2.
- den Typ der Anlage,
- 3.
- die Leistung der Anlage, wobei bei einer Anlage zur Erzeugung thermischer Energie die installierte thermische Nennleistung anzugeben ist,
- 4.
- den Zeitpunkt der Inbetriebnahme der Anlage,
- 5.
- die Bezeichnung der Anlage einschließlich verbundener Anlagenteile,
- 6.
- Daten, die zum Nachweis der Erfüllung der Anforderungen der relevanten technischen Vorgaben des Unionsrechts unabdingbar sind, sowie
- 7.
- sofern vorhanden, die Nummer nach § 8 Absatz 2 der Marktstammdatenregisterverordnung vom 10. April 2017 (BGBl. I S. 842), die zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 20. Juli 2022 (BGBl. I S. 1237) geändert worden ist.
- 1.
- bei einer Anlage mit Netzanschluss an ein Gasversorgungsnetz oder an ein Wasserstoffnetz
- a)
- die Nummer der Messeinrichtung oder der Messstelle am Netzverknüpfungspunkt sowie
- b)
- die Bezeichnung und den Ort der Zählpunkte, über die das in der Anlage erzeugte Gas bei der Einspeisung in das Gas- oder Wasserstoffnetz zähltechnisch erfasst wird;
- 2.
- bei einer Anlage ohne Netzanschluss an ein Gasversorgungsnetz oder an ein Wasserstoffnetz
- a)
- die Nummer der Messeinrichtung oder der Messstelle am Übergabepunkt sowie
- b)
- den Ort des Übergabepunkts, über den das in der Anlage erzeugte Gas beim Inverkehrbringen über ein nicht leitungsgebundenes Transportsystem zähltechnisch erfasst wird.
- 1.
- Angaben zur Herstellungsweise der thermischen Energie und zu den eingesetzten Energieträgern sowie das Fernwärme- oder Fernkältenetz, in das die Anlage für thermische Energie einspeist, sowie
- 2.
- die Bezeichnung und den jeweiligen Ort der Zählpunkte, über die die thermische Energie bei der Einspeisung in das Fernwärme- oder Fernkältenetz zähltechnisch erfasst wird.
Stand: Geändert durch Art. 8 Abs. 9 G v. 23.7.2026 I Nr. 226
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR08B0A0024
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): e95cb6ae91c1d7b6477dd1c2f3f7fb168a86c7afa4e8044df9f7e405d9247fde
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Im Text genannte Vorschriften (1)
- § 8 MaStRVRegistrierungsverfahren
„… technischen Vorgaben des Unionsrechts unabdingbar sind, sowie 7. sofern vorhanden, die Nummer nach § 8 Absatz 2 der Marktstammdatenregisterverordnung vom 10. April 2017 (BGBl. I S. 842), die zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 20. Juli 2022 (BGBl. I S. 1237) geän …“