Zum Gesetzesinhalt

GWKHV

§ 35Entwertung

Verordnung über das Herkunftsnachweisregister für Gas und das Herkunftsnachweisregister für Wärme oder Kälte

(1) Die Entwertung eines Herkunftsnachweises für Wärme oder Kälte ist nur für Letztverbräuche von thermischer Energie in demjenigen Fernwärme- oder Fernkältesystem zulässig, in dem sich die dem Herkunftsnachweis für Wärme oder Kälte zugrunde liegende Anlage befindet. Eine Anlage, deren thermische Energie nicht über Leitungen, sondern insbesondere über die Straße oder die Schiene transportiert wird, befindet sich in dem jeweiligen Fernwärme- oder Fernkältesystem, in das die transportierte Energie eingespeist wird. Netzverluste stehen im Sinne dieser Verordnung Letztverbräuchen gleich.
(2) Das Umweltbundesamt entwertet einen Herkunftsnachweis für Wärme oder Kälte unmittelbar nach der Ausstellung auch dann, wenn die thermische Energie nach § 28 Satz 3 nicht an einen Kunden oder Endnutzer geliefert wird. Eine Übertragung an Dritte ist ausgeschlossen.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Geändert durch Art. 8 Abs. 9 G v. 23.7.2026 I Nr. 226

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR08B0A0024

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): e95cb6ae91c1d7b6477dd1c2f3f7fb168a86c7afa4e8044df9f7e405d9247fde

XML-Quelle beim Herausgeber