(1) Ein Herkunftsnachweis für Wärme oder Kälte darf zur Vermarktung von Mengen thermischer Energie, deren zugesagte Eigenschaften von den Eigenschaften des in dem Fernwärme- oder Fernkältesystem insgesamt verteilten thermischen Energiemix abweichen, verwendet werden. Dabei muss das vermarktende Fernwärme- oder Fernkälteversorgungsunternehmen sicherstellen, dass bestehende vertragliche Vereinbarungen zu den Eigenschaften der thermischen Energie, die an andere Kunden in demselben Fernwärme- oder Fernkältesystem geliefert wird, nicht durch die Vermarktung verletzt werden.
(2) Sofern ein Herkunftsnachweis für Wärme oder Kälte zur Vermarktung nach Absatz 1 verwendet wird und für die der vermarkteten thermischen Energie zugrunde liegende Anlage Investitionsbeihilfen oder sonstige Förderung für die Erzeugung der thermischen Energie nach Artikel 2 Nummer 5 der Richtlinie (EU) 2018/2001 geleistet werden, ist der Marktwert dieser Herkunftsnachweise bei der Berechnung der finanziellen Förderung zu berücksichtigen. Der Anlagenbetreiber muss die Absicht zur Vermarktung bei der für die Förderung zuständigen Stelle unverzüglich nach Antragstellung anzeigen.
(3) Gesetzliche Anforderungen an Eigenschaften oder an den Betrieb eines Wärme- oder Kältenetzes bleiben von der Vermarktung thermischer Energie innerhalb eines Fernwärme- oder Fernkältesystems unberührt.
Fassungsangaben der Quelle
Stand: Geändert durch Art. 8 Abs. 9 G v. 23.7.2026 I Nr. 226
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