GWKHV
§ 22Löschung
- 1.
- auf Antrag des Kontoinhabers, auf dessen Konto der Herkunftsnachweis verbucht ist,
- 2.
- unverzüglich nach einer Entwertung nach § 21 Absatz 1 und automatisiert nach einem Verfall nach § 21 Absatz 3,
- 3.
- wenn der Herkunftsnachweis einen besonders schwerwiegenden und offensichtlichen Fehler hat oder
- 4.
- sobald der Herkunftsnachweis zur Führung der Herkunftsnachweisregister nach § 3 nicht mehr erforderlich ist.
Stand: Geändert durch Art. 8 Abs. 9 G v. 23.7.2026 I Nr. 226
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR08B0A0024
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): e95cb6ae91c1d7b6477dd1c2f3f7fb168a86c7afa4e8044df9f7e405d9247fde