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GWKHV

§ 25Zusätzliche Mindestangaben im Herkunftsnachweis für Gas

Verordnung über das Herkunftsnachweisregister für Gas und das Herkunftsnachweisregister für Wärme oder Kälte

(1) Ein Herkunftsnachweis für Gas muss zusätzlich zu den Angaben nach § 17 die Angaben nach § 15 Absatz 4 und § 16 Absatz 4 enthalten.
(2) Ein Herkunftsnachweis für Gas für solches Gas, das unter Hinzufügung von Kohlenstoff erzeugt wurde, muss die Angabe enthalten, ob die Voraussetzungen hinsichtlich des in der chemischen Zusammensetzung des im Gas enthaltenen Kohlenstoffs nach Teil A Nummer 10 des Anhangs zu der Delegierten Verordnung (EU) 2023/1185 der Kommission vom 10. Februar 2023 zur Ergänzung der Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates durch Festlegung eines Mindestschwellenwertes für die Treibhausgaseinsparungen durch wiederverwertete kohlenstoffhaltige Kraftstoffe und einer Methode zur Ermittlung der Treibhausgaseinsparungen durch flüssige oder gasförmige erneuerbare Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs für den Verkehr sowie durch wiederverwertete kohlenstoffhaltige Kraftstoffe (ABl. L 157 vom 20.6.2023, S. 20) in der jeweils geltenden Fassung erfüllt sind.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Geändert durch Art. 8 Abs. 9 G v. 23.7.2026 I Nr. 226

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR08B0A0024

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): e95cb6ae91c1d7b6477dd1c2f3f7fb168a86c7afa4e8044df9f7e405d9247fde

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